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Allen over doh mehreren Verbrechen gemeinschaftliche Anzei-
gungen sind:
wenn der Beschuldigte um die Zeit ver Verübung der
That eben vasselbe Werkzeug over Mittel besessen hat,
womit vas Verbrechen begangen worden ist; oder wenn er
zur Ausführung des Verbrechens dienliche Werkzeuge oder
Mittel, die ihm nach seinem Berufe oder nach seiner Be-
schäftigung überflüssig und bei Leuten seines Standes un-
gewöhnlich sind, verfertigt, angeschafft oder zu erhalten ge-
sucht hat; oder wenn bei ihm oder in seiner Wohnung
oder an einem anderen von ihm gewählten Aufbewahrungsorte
solche Werkzeuge oder Mittel gefunden werden ;
wenn der Beschuldigte einen Andern zur Verübung des
Verbrechens zu verleiten gesucht hat; over wenn er über
die Mittel ver Ausführung Rath und Erkundigung einge-
holt hat;
> wenn er die Absicht, das Verbrechen zu begehen, durch
vorausgegangene Drohungen over vurc<h schriftliche oder
mündliche Aeußerungen bestimmt zu erkennen gegeben hat ;
wenn der Beschuldigte in Gestalt, Waffen, Kleidung oder
nach andern besondern Kennzeichen genau so erscheint, wie
der Thäter von demjenigen, an dem das Verbrechen ver-
verübt worden ist, oder von einem Zeugen beschrieben wird.
Wenn der Beschuldigte Versuche, die sich auf das Ver-
brechen beziehen , gemacht, oder sich in Handlungen solcher
Art geübt hat.
Wenn der Beschuldigte an dem Orte des Verbrechens zu
der Zeit als es verübt wurde, gegenwärtig war; oder wenn
daselbst eine Sache angetroffen wird, welche derselbe um
die Zeit ver Verübung des Verbrechens besessen hat, ohne
daß in diesen beiden Fällen eine ander Ursache davon mit
Wahrscheinlichkeit hervorgeht ; over wenn er sich an dem
Orte des Verbrechens oder in dessen Nähe kurz vor oder
nac< der That vermummt. lauernd oder verste>t befunden
hat ; oder wenn er andiesem Orte und zu dieser Zeit in
Handlungen, die sich füglih nicht anders als durch das