Volltext: Zusammenstellung der im Fürstenthum Liechtenstein giltigen das Strafverfahren über Verbrechen, Vergehen und Uebertretungen betreffenden Gesetze und Verordnungen

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Allen over doh mehreren Verbrechen gemeinschaftliche Anzei- 
gungen sind: 
wenn der Beschuldigte um die Zeit ver Verübung der 
That eben vasselbe Werkzeug over Mittel besessen hat, 
womit vas Verbrechen begangen worden ist; oder wenn er 
zur Ausführung des Verbrechens dienliche Werkzeuge oder 
Mittel, die ihm nach seinem Berufe oder nach seiner Be- 
schäftigung überflüssig und bei Leuten seines Standes un- 
gewöhnlich sind, verfertigt, angeschafft oder zu erhalten ge- 
sucht hat; oder wenn bei ihm oder in seiner Wohnung 
oder an einem anderen von ihm gewählten Aufbewahrungsorte 
solche Werkzeuge oder Mittel gefunden werden ; 
wenn der Beschuldigte einen Andern zur Verübung des 
Verbrechens zu verleiten gesucht hat; over wenn er über 
die Mittel ver Ausführung Rath und Erkundigung einge- 
holt hat; 
> wenn er die Absicht, das Verbrechen zu begehen, durch 
vorausgegangene Drohungen over vurc<h schriftliche oder 
mündliche Aeußerungen bestimmt zu erkennen gegeben hat ; 
wenn der Beschuldigte in Gestalt, Waffen, Kleidung oder 
nach andern besondern Kennzeichen genau so erscheint, wie 
der Thäter von demjenigen, an dem das Verbrechen ver- 
verübt worden ist, oder von einem Zeugen beschrieben wird. 
Wenn der Beschuldigte Versuche, die sich auf das Ver- 
brechen beziehen , gemacht, oder sich in Handlungen solcher 
Art geübt hat. 
Wenn der Beschuldigte an dem Orte des Verbrechens zu 
der Zeit als es verübt wurde, gegenwärtig war; oder wenn 
daselbst eine Sache angetroffen wird, welche derselbe um 
die Zeit ver Verübung des Verbrechens besessen hat, ohne 
daß in diesen beiden Fällen eine ander Ursache davon mit 
Wahrscheinlichkeit hervorgeht ; over wenn er sich an dem 
Orte des Verbrechens oder in dessen Nähe kurz vor oder 
nac< der That vermummt. lauernd oder verste>t befunden 
hat ; oder wenn er andiesem Orte und zu dieser Zeit in 
Handlungen, die sich füglih nicht anders als durch das
	        

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