Kaiserlich österreichisches Patent
vom 6. Juli 1833 bezüglich ver Abänderung des 5 412
des Strafgesezbuches vom I. 1803 über den Beweis
aus vem Zusammentreffen derUmstände (Anzeigungen).
<Q.
Patent vom 6. Juli 1833.
Bei Anwendung der in vem 8 412 des ersten Theils des
Strafgesezbuches enthaltenen Vorschriften über ven Beweis aus
vem Zusammentreffen ver Umstände (Anzeigungen) haben sich
Schwierigkeiten ergeben. Wir haben Uns daher bestimmt gefunden,
in Beziehung auf die nach Kundmachung dieses Gesetzes einzulei-
tenden Criminal-Untersuchungen diesen Paragraph aufzuheben, und
an dessen Stelle folgendes festzusetzen :
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Ein die That läugnender Untersuchter kann nur dann vurch
das Zusammentreffen der Anzeigungen für rechtlich überwiesen ge-
halten werden, wenn folgende drei Bedingungen zugleich eintreten:
I. Es muß vie That mit den Umständen, die sie zum Verbre-
<hen eignen, vollständig bewiesen sein.
11. Es müssen gegen den Beschuldigten die in den folgenden
Paragraphen bezeichneten Anzeigungen in ver daselbst festge-
sezten Zahl zusammen treffen.
1:1. Aus der Verbindung der durch die Untersuchung erhobenen
Anzeigungen, Umstände und Verhältnisse muß sich eine so
nahe und deutliche Beziehung der That auf die Person des
Beschuldigten ergeben, daß nach vem natürlichen und gewöhn-
lichen Gange der Ereignisse nicht angenommen werden kann,
es habe ein Anderer als der Beschuldigte die That, begangen.