- 9 -
haben das Recht, darüber eine Entscheidung des Obergerichtes zu
verlangen und ihr Begehren entweder schriftlich oder mündlich
beim Landgericht over unmittelbar beim Obergerichte einzubringen.
Gegen folchartige obergerichtliche Entscheidungen, sowie gegen
die in Sachen ver Ablassung vor in einer Untersuchung gefaßten
Beschlüsse ver Oberbehörde findet ein weiterer Rechts8zug nicht statt.
Vom dem Ablassungsbeschlusse ist nebst dem Beschuldigten
auch der Beschädigte zu verständigen.
IL. Von dem Sclußverfahren und dem Erkenntnisse nach beendigtem
Sclußverfahren.,
8 6.
Ueber jede abgeführte Untersuhung, wodurch Jemand um
eines Verbrechens Willen zur Verantwortung gezogen wurde, muß
vom dem Landgerichte als Criminalgericht bei collegialer Besezung
ein Schlußverfahren gepflogen werden.
Zur collegialen Besezung des Gerichtshofes sind drei ge-
grüfte rechtskundige Richter, zwei beeidigte Laienrichter (Schöffen)
und ein Protokollführer erforderlich. Die zwei Laienrichter, welche
liechtensteinische Staatsbürger , im Fürstenthum wohnhaft und im
Vollgenuße der bürgerlihen Rechte sein müssen, werden von Fall
zu Fall von dem Landgerichte aus den durch den Landtag auf die
Dauer von drei Jahren gewählten 6 Laienrichtern (Schöffen) aus-
gelost und beeidet und haben gleich den übrigen drei geprüften
Richtern ein entscheidendes Stimmrecht.
Wer mit der Person, über welche zu urtheilen ist, in einem
solchen Verhältnisse steht , daß er in bürgerlichen Angelegenheiten
fein unbedenklicher Zeuge für oder wider dieselbe wäre, kann zu
dem Criminalgerichte nicht zugelassen werden.
8:7;
Bevor mit ver Anordnung des Schlußverfahrens vorgegangen
wird,. ist der Beschuldigte von dem Untersuchungsrichter nochmals
zu vernehmen, was er etwa zu seiner Vertheidigung anzubringen
habe und bei diesem Anlasse ist er zu belehren, daß ihm zu diesem
Schlußverhöre auf sein Verlangen eine vierzehntägige Bedenkzeit
eingeräumt werden könne, daß es ihm aber auch freistehe , inner-