Volltext: Zusammenstellung der im Fürstenthum Liechtenstein giltigen das Strafverfahren über Verbrechen, Vergehen und Uebertretungen betreffenden Gesetze und Verordnungen

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haben das Recht, darüber eine Entscheidung des Obergerichtes zu 
verlangen und ihr Begehren entweder schriftlich oder mündlich 
beim Landgericht over unmittelbar beim Obergerichte einzubringen. 
Gegen folchartige obergerichtliche Entscheidungen, sowie gegen 
die in Sachen ver Ablassung vor in einer Untersuchung gefaßten 
Beschlüsse ver Oberbehörde findet ein weiterer Rechts8zug nicht statt. 
Vom dem Ablassungsbeschlusse ist nebst dem Beschuldigten 
auch der Beschädigte zu verständigen. 
IL. Von dem Sclußverfahren und dem Erkenntnisse nach beendigtem 
Sclußverfahren., 
8 6. 
Ueber jede abgeführte Untersuhung, wodurch Jemand um 
eines Verbrechens Willen zur Verantwortung gezogen wurde, muß 
vom dem Landgerichte als Criminalgericht bei collegialer Besezung 
ein Schlußverfahren gepflogen werden. 
Zur collegialen Besezung des Gerichtshofes sind drei ge- 
grüfte rechtskundige Richter, zwei beeidigte Laienrichter (Schöffen) 
und ein Protokollführer erforderlich. Die zwei Laienrichter, welche 
liechtensteinische Staatsbürger , im Fürstenthum wohnhaft und im 
Vollgenuße der bürgerlihen Rechte sein müssen, werden von Fall 
zu Fall von dem Landgerichte aus den durch den Landtag auf die 
Dauer von drei Jahren gewählten 6 Laienrichtern (Schöffen) aus- 
gelost und beeidet und haben gleich den übrigen drei geprüften 
Richtern ein entscheidendes Stimmrecht. 
Wer mit der Person, über welche zu urtheilen ist, in einem 
solchen Verhältnisse steht , daß er in bürgerlichen Angelegenheiten 
fein unbedenklicher Zeuge für oder wider dieselbe wäre, kann zu 
dem Criminalgerichte nicht zugelassen werden. 
8:7; 
Bevor mit ver Anordnung des Schlußverfahrens vorgegangen 
wird,. ist der Beschuldigte von dem Untersuchungsrichter nochmals 
zu vernehmen, was er etwa zu seiner Vertheidigung anzubringen 
habe und bei diesem Anlasse ist er zu belehren, daß ihm zu diesem 
Schlußverhöre auf sein Verlangen eine vierzehntägige Bedenkzeit 
eingeräumt werden könne, daß es ihm aber auch freistehe , inner-
	        

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