Volltext: Zusammenstellung der im Fürstenthum Liechtenstein giltigen das Strafverfahren über Verbrechen, Vergehen und Uebertretungen betreffenden Gesetze und Verordnungen

Sollte bei besonders verwickelten Fällen eine ausführlichere 
Aufnahme nothwendig sein, so kann ausnahmsweise das Protokol- 
(arverfahren in Anwendung gebracht werden ; es hat sich jedoch 
dasselbe jedenfalls nur auf die Erhebung der wesentlichen Umstände 
zu beschränken. Uebrigens müssen auch in diesen Fällen die zur 
Verhandlung kommenden Ueber*retungen in dem Strafregister ersicht- 
lich gemacht, und daher gleich bei Einleitung des Verfahrens die 
vier ersten Rubriken desselben, und nach geschlossenem Berfahren 
die Rubriken VII, Vll, IX und X ausgefüllt werden, so daß 
also bei Einleitung eines Protokollarverfahrens nur die beiden 
Rubrifen V und VI außer Anwendung kommen. In der Rubrik 
KI1 ist anzumerken, daß das Protokollarverfahren eingeleitet wurde. 
Insoweit durch die gegenwärtige Vorschrift keine abweichenden Be- 
stimmungen angeordnet werden, find bei dem Verfahren über die 
im 8 1 unter 1) bis 57) angeführten Uebertretungen die Vor- 
schriften ves Abschnittes 11 des 11. Theiles des St.-G.-B. vom 
3. September 1803 in Anwendung zu bringen. 
Bei ver rechtlichen Beuctheilung und Bestimmung der Strafen 
dieser Uebertretungen ist das allgemeine Strafgesetz vom 27. Mai 
1852 zu beobachten. 
Das Untersuchung8amt hat fich gegenwärtig zu halten, daß 
in der Beschleunigung des Verfahrens die Grundbedingung für 
die. Aufrechthaltung des Ansehens des verletzten Gesetzes und der 
Wirksamkeit der verhängten Strafe liege. 
Es müssen daher alle zur Sache nicht wesentlich gehörigen 
Erhebungen und Vernehmungen vermieden werden, und es ist dahin 
zu trachten, daß das Verfahren mit - einer einzigen Verhandlung 
beendigt und sogleih am Schlusse derselben das Erkenntniß den 
Beschuldigten verkündigt werde, was nach der Natur der Ueber- 
tretungen in der Regel leicht ausführbar ist. Jede nicht durch 
besondere Umstände gerechtfertigte Verzögerung ist an vem schuld- 
tragenden Beamten angemessen zu ahnden. 
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