Sollte bei besonders verwickelten Fällen eine ausführlichere
Aufnahme nothwendig sein, so kann ausnahmsweise das Protokol-
(arverfahren in Anwendung gebracht werden ; es hat sich jedoch
dasselbe jedenfalls nur auf die Erhebung der wesentlichen Umstände
zu beschränken. Uebrigens müssen auch in diesen Fällen die zur
Verhandlung kommenden Ueber*retungen in dem Strafregister ersicht-
lich gemacht, und daher gleich bei Einleitung des Verfahrens die
vier ersten Rubriken desselben, und nach geschlossenem Berfahren
die Rubriken VII, Vll, IX und X ausgefüllt werden, so daß
also bei Einleitung eines Protokollarverfahrens nur die beiden
Rubrifen V und VI außer Anwendung kommen. In der Rubrik
KI1 ist anzumerken, daß das Protokollarverfahren eingeleitet wurde.
Insoweit durch die gegenwärtige Vorschrift keine abweichenden Be-
stimmungen angeordnet werden, find bei dem Verfahren über die
im 8 1 unter 1) bis 57) angeführten Uebertretungen die Vor-
schriften ves Abschnittes 11 des 11. Theiles des St.-G.-B. vom
3. September 1803 in Anwendung zu bringen.
Bei ver rechtlichen Beuctheilung und Bestimmung der Strafen
dieser Uebertretungen ist das allgemeine Strafgesetz vom 27. Mai
1852 zu beobachten.
Das Untersuchung8amt hat fich gegenwärtig zu halten, daß
in der Beschleunigung des Verfahrens die Grundbedingung für
die. Aufrechthaltung des Ansehens des verletzten Gesetzes und der
Wirksamkeit der verhängten Strafe liege.
Es müssen daher alle zur Sache nicht wesentlich gehörigen
Erhebungen und Vernehmungen vermieden werden, und es ist dahin
zu trachten, daß das Verfahren mit - einer einzigen Verhandlung
beendigt und sogleih am Schlusse derselben das Erkenntniß den
Beschuldigten verkündigt werde, was nach der Natur der Ueber-
tretungen in der Regel leicht ausführbar ist. Jede nicht durch
besondere Umstände gerechtfertigte Verzögerung ist an vem schuld-
tragenden Beamten angemessen zu ahnden.
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