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ein, so“ istyin 'diese Rubrik bloß einzuschreiben » ',, Eingestanden.“
In die sechste Rubrik sind die entscheidenden Punkte aus den Aus-
sagen der Zeugen und Sachverständigen unter Anführung der Vor-
und Zunamen, des Alters, Standes, Gewerbes oder Beschäftigung
und des Aufenthaltsortes derselben kurz und bündig einzustellen.
In die achte Rubrik ist nicht etwa ein förmliches Erkenntniß
aufzunehmen , sondern es- ist daselbst nur: die zuerkannte.-Strafe
unter Bezeichnung der übertretenen Vorschrift anzumerken, wie
z. B. „fünf Gulden nach 8 321 - des Il. Theiles des St.-G.-B.
vom :27. Mai 1852“, oder bei erfolgter Lossprechung von der
angeschuldeten strafbaren Handlung das Wort „losgesprochen“ ein-
zutragen.