Volltext: Zusammenstellung der im Fürstenthum Liechtenstein giltigen das Strafverfahren über Verbrechen, Vergehen und Uebertretungen betreffenden Gesetze und Verordnungen

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ein, so“ istyin 'diese Rubrik bloß einzuschreiben » ',, Eingestanden.“ 
In die sechste Rubrik sind die entscheidenden Punkte aus den Aus- 
sagen der Zeugen und Sachverständigen unter Anführung der Vor- 
und Zunamen, des Alters, Standes, Gewerbes oder Beschäftigung 
und des Aufenthaltsortes derselben kurz und bündig einzustellen. 
In die achte Rubrik ist nicht etwa ein förmliches Erkenntniß 
aufzunehmen , sondern es- ist daselbst nur: die zuerkannte.-Strafe 
unter Bezeichnung der übertretenen Vorschrift anzumerken, wie 
z. B. „fünf Gulden nach 8 321 - des Il. Theiles des St.-G.-B. 
vom :27. Mai 1852“, oder bei erfolgter Lossprechung von der 
angeschuldeten strafbaren Handlung das Wort „losgesprochen“ ein- 
zutragen.
	        

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