52. Gröbliche und ein öffentliches Aergerniß verursachende
Verletzungen ver Sittlichkeit oder Schamhaftigkeit (8 516.)
Alle Uebertretungen , welche durch das Betteln, sowie durch
Verwendung oder Herleihung der Kinder zum Betteln von Seite
ver Eltern begangen werden (88 517-521).
54. Verbotene Spiele (8 522).
55. Eingealterte Trunkenheit (8 524).
56. Die im 8 525 des Strafgesetzes erwähnten Uebertretungen
gegen die öffentliche Sittlichkeit ; endlich
57. Alle Uebertretungen der in ven bestehenden besonderen
Vorschriften enthaltenen Verbote in Beziehung auf die Erzeugung,
ven Verkehr, ven Besiß , Gebrauch und das Tragen von Waffen,
insoweit dieselben nicht als Vergehen erklärt sind.
8.2.
Das Strafregister hat aus einzelnen nicht zusammengehefteten
Bögen zu bestehen, welche in besondere am Ende eines jeden Jahres
abzuschließende Faszikel zusammengelegt werden.
Ueber die im Strafregister vorkommenden Beschuldigten ist
ein alphabetisches Namensverzeichniß mit Berufung auf die fort-
laufende Zahl ves Registers anzufertigen und jährlich abzuschließen.
8 3.
Die zur Verhandlung kommenden Uebertretungen sind nach
fortlaufenden Zahlen (1. Formular) in das Register einzutragen.
Unter einer und derselben Zahl- darf nur ein Straffall ab-
geführt werden, wobei es aber gleichviel ist, ob an vemselben nur
Ein Individuum oder mehrere Personen betheiligt sind. Rur in
vem Falle, wenn dasselbe Indivivuum gleichzeitig mehrerer Ueber-
tretungen beschuldigt wurde, ist vie Verhandlung über alle Ueber-
tretungen unter Einer und verselben Zahl abzuführen.
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Was in das Strafregister aufzunehmen ist, zeigen die Ueber-
schriften ver einzelnen Rubriken. In der fünften Rubrik sind nur
die wesentlichsten Momente aus der Aussage des Beschuldigten
anzuführen. Gesteht derselbe die ihm zur Last gelegte Uebertretung
(ZE