Artikel I.
Das durch gegenwärtige Verordnung recipirte Strafgesetz hat
in Beziehung auf die darin als Verbrechen, Vergehen und Ueber-
tretungen erflärten strafbaren Handlungen auch dann zur Richt-
schnur zu dienen, wenn jdieselben durch Druckschriften begangen
werden.
„ Die durch ven Inhalt von Drucschriften begangenen strafbaren
Handlungen sind daher nicht als besondere Preßvergehen zu behandeln.
Wo sich das neue Strafgesez des Ausdruckes „Druckschriften
oder Druwerke“" bedient, sind darunter nicht blos Erzeugnisse der
Presse, sondern auch alle dur< Stein, Metall- oder Holzdruck,
Prägung, Abformung oder durch was immer für mechanische oder
<hemische Mittel vervielfältigten Erzeugnisse des Geistes und der
bildenden Kunst (literarische und artistische Werke) zu verstehen.
Artikel Il.
Das Verfahren hat sich hinsichtlich 'der Verbrechen fortan
nach den Borschriften des zweiten Abschnittes des 1. Theiles und
hinfichtlich der Vergehungen und Uebertretungen nach den Anord-
nungen des zweiten Abschnittes des Il. Theiles des Strafgesek-
buches vom 3. September 1803 zu richten mit der weitern Be-
stimmung, daß alle Beschlüsse über die Ablassung von dem weiteren
Verfahren bei Voruntersuchungen hinsichtlich der in den 88 58--66
des Strafgesetzes bezeichneten Verbrechen vor ihrer Ausfertigung
dem Appellations8gerichte zur Bestätigung oder angemessen erschei-
nenden Abänderung vorzulegen sind, und daß die Vorschrift der
88 433, 434 und 442 des I. Theiles des Strafgesetzbuches vom
3. September 1803, wornach die Urtheile der Strafgerichte erster
Instanz in mehreren Fällen auch wegen der Wichtigkeit der straf-
baren Handlung vor ihrer Kundmachung an das Obergericht und
in gewissen Fällen von diesem an den obersten Gerichtshof vorzu-
legen sind , in ersterer Beziehung auf alle in den 88 58--66,
68-72, 76--82, 85 lit. c., 87, :01--104, 106--121, 134
bis 142, 158--170, 190 - 196, 279-300 und 302--305 und
in Beziehung auf die weitere Vorlage an den obersten Gericht8hof
auf die in den 88 58--66, 101--103 und 106--117 des neuen
Strafgesezes bezeichnete Verbrehen und Vergehen Anwendung
finden soll.
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