Volltext: Zusammenstellung der im Fürstenthum Liechtenstein giltigen das Strafverfahren über Verbrechen, Vergehen und Uebertretungen betreffenden Gesetze und Verordnungen

Artikel I. 
Das durch gegenwärtige Verordnung recipirte Strafgesetz hat 
in Beziehung auf die darin als Verbrechen, Vergehen und Ueber- 
tretungen erflärten strafbaren Handlungen auch dann zur Richt- 
schnur zu dienen, wenn jdieselben durch Druckschriften begangen 
werden. 
„ Die durch ven Inhalt von Drucschriften begangenen strafbaren 
Handlungen sind daher nicht als besondere Preßvergehen zu behandeln. 
Wo sich das neue Strafgesez des Ausdruckes „Druckschriften 
oder Druwerke“" bedient, sind darunter nicht blos Erzeugnisse der 
Presse, sondern auch alle dur< Stein, Metall- oder Holzdruck, 
Prägung, Abformung oder durch was immer für mechanische oder 
<hemische Mittel vervielfältigten Erzeugnisse des Geistes und der 
bildenden Kunst (literarische und artistische Werke) zu verstehen. 
Artikel Il. 
Das Verfahren hat sich hinsichtlich 'der Verbrechen fortan 
nach den Borschriften des zweiten Abschnittes des 1. Theiles und 
hinfichtlich der Vergehungen und Uebertretungen nach den Anord- 
nungen des zweiten Abschnittes des Il. Theiles des Strafgesek- 
buches vom 3. September 1803 zu richten mit der weitern Be- 
stimmung, daß alle Beschlüsse über die Ablassung von dem weiteren 
Verfahren bei Voruntersuchungen hinsichtlich der in den 88 58--66 
des Strafgesetzes bezeichneten Verbrechen vor ihrer Ausfertigung 
dem Appellations8gerichte zur Bestätigung oder angemessen erschei- 
nenden Abänderung vorzulegen sind, und daß die Vorschrift der 
88 433, 434 und 442 des I. Theiles des Strafgesetzbuches vom 
3. September 1803, wornach die Urtheile der Strafgerichte erster 
Instanz in mehreren Fällen auch wegen der Wichtigkeit der straf- 
baren Handlung vor ihrer Kundmachung an das Obergericht und 
in gewissen Fällen von diesem an den obersten Gerichtshof vorzu- 
legen sind , in ersterer Beziehung auf alle in den 88 58--66, 
68-72, 76--82, 85 lit. c., 87, :01--104, 106--121, 134 
bis 142, 158--170, 190 - 196, 279-300 und 302--305 und 
in Beziehung auf die weitere Vorlage an den obersten Gericht8hof 
auf die in den 88 58--66, 101--103 und 106--117 des neuen 
Strafgesezes bezeichnete Verbrehen und Vergehen Anwendung 
finden soll. 
139
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.