Volltext: Zusammenstellung der im Fürstenthum Liechtenstein giltigen das Strafverfahren über Verbrechen, Vergehen und Uebertretungen betreffenden Gesetze und Verordnungen

gangen; so hat dasjenige Gesetz Anwendung, welches unter diesen 
Uebertretungen die höchste Strafe bestimmt. 
S 394. 
Sonst ist in Beziehung auf die Gattung der Strafe sich die 
Vorschrift gegenwärtig zu halten, welche hierüber in dem zweiten 
Hauptstü>e des ersten Adschnittes 8 22--26 gegeben wird. 
S8 395. 
Der Grad der Strafe ist nach den eintretenden erschwerenden 
oder mildernden Umständen zu bestimmen, und nach Maß, als die 
einen oder die andere Überwiegend sind, auf eine größere oder 
kleinere Strafe oder Verschärfung zu erkennen. 
8 396. 
In jevem Urtheile muß der Vor- und Zuname des Unter- 
suchten , die ihm Schuld gegebene Uebertretung nebst Tag und 
Stunde der angefangenen Untersuchung und des gefällten Urtheiles 
ausgedrüt sein. 
8 397. 
Dem Strafurtheile ist weiter beizusetzen : 
a) wenn der Verurtheilte mehrere Uebertretungen begangen- 
oder dieselbe Uebertretung wiederholt, sohin shon ehedem, 
und weswegen er bestraft worden , oder, wenn sonst er- 
schwerende Umstände ihm zur Last fallen; 
b) die Strafart, und nach ihrer Beschaffenheit, der Grad und 
die Dauer derselben , mit der etwa hinzukommenden Ver- 
schärfung ; 
2) endlich die Bestimmung der zu leistenden Genugthunng 
oder Entschädigung, daß solchergestalt weder über die Recht- 
mäßigkeit ver Strafe, noch sonst bei Vollstre>ung ves Ur- 
theiles irgend ein Zweifel übrig bleibt. 
8 398. 
Wo sich der Ersa, oder die Entschädigung unmittelbar be- 
stimmen läßt, ist sogleich diese Bestimmung in das Urtheil aufzu- 
nehmen. Wo der Ersatz nicht unmittelbar bestinunt werden kann, 
ist in dem Urtheile überhaupt auszudrücen, daß dem Beschädigten 
Ersatz oder Entschädigung gebühre, und ihm dessen Bestimmung im 
Wege des Rechtes zu suchen , vorbehalten bleibe. Dieser Weg ist 
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