gangen; so hat dasjenige Gesetz Anwendung, welches unter diesen
Uebertretungen die höchste Strafe bestimmt.
S 394.
Sonst ist in Beziehung auf die Gattung der Strafe sich die
Vorschrift gegenwärtig zu halten, welche hierüber in dem zweiten
Hauptstü>e des ersten Adschnittes 8 22--26 gegeben wird.
S8 395.
Der Grad der Strafe ist nach den eintretenden erschwerenden
oder mildernden Umständen zu bestimmen, und nach Maß, als die
einen oder die andere Überwiegend sind, auf eine größere oder
kleinere Strafe oder Verschärfung zu erkennen.
8 396.
In jevem Urtheile muß der Vor- und Zuname des Unter-
suchten , die ihm Schuld gegebene Uebertretung nebst Tag und
Stunde der angefangenen Untersuchung und des gefällten Urtheiles
ausgedrüt sein.
8 397.
Dem Strafurtheile ist weiter beizusetzen :
a) wenn der Verurtheilte mehrere Uebertretungen begangen-
oder dieselbe Uebertretung wiederholt, sohin shon ehedem,
und weswegen er bestraft worden , oder, wenn sonst er-
schwerende Umstände ihm zur Last fallen;
b) die Strafart, und nach ihrer Beschaffenheit, der Grad und
die Dauer derselben , mit der etwa hinzukommenden Ver-
schärfung ;
2) endlich die Bestimmung der zu leistenden Genugthunng
oder Entschädigung, daß solchergestalt weder über die Recht-
mäßigkeit ver Strafe, noch sonst bei Vollstre>ung ves Ur-
theiles irgend ein Zweifel übrig bleibt.
8 398.
Wo sich der Ersa, oder die Entschädigung unmittelbar be-
stimmen läßt, ist sogleich diese Bestimmung in das Urtheil aufzu-
nehmen. Wo der Ersatz nicht unmittelbar bestinunt werden kann,
ist in dem Urtheile überhaupt auszudrücen, daß dem Beschädigten
Ersatz oder Entschädigung gebühre, und ihm dessen Bestimmung im
Wege des Rechtes zu suchen , vorbehalten bleibe. Dieser Weg ist
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