Volltext: Zusammenstellung der im Fürstenthum Liechtenstein giltigen das Strafverfahren über Verbrechen, Vergehen und Uebertretungen betreffenden Gesetze und Verordnungen

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3.5.2 
Bewährt sich das Erste, so ist sogleich das Urtheil zu schöpfen ; 
der Untersuchte werde der ihm Schuld gegebenen Uebertretung 
schuldlos erkennt. 
8 387. 
Fällt vie Entscheivpung aus, daß der Untersuchte der Ueber- 
tretung rechtlich überwiesen ist, so wird zur Erwägung der dabei 
eingetretenen ersc<werenden Umstände übergegangen. 
8 388. 
Auf folgende erschwerende Umstände ist bereits in der Straf- 
bestimmung bei verschiedenen einzelnen Uebertretungen zurücgesehen : 
a) auf die Fortsezung einer Uebertretung durch längere Zeit ; 
b) auf öftere Wiederholung und dieserwegen vorhergegangene 
Bestrafung ; 
6) auf die Größe der aus ver Uebertretung vorherzusehenden 
Gefahr ; 
d) auf die Schädlichkeit des wirklichen Erfolges ; 
e) auf das Verhältniß zwischen dem Uebertreter und dem durch 
die Uebertretung Beschädigten oder Beleidigten ; 
f) wenn Jugend, oder andere ehrbare Personen verführt ; 
g) verderbliche Beispiele in Familien ; 
bh) oder öffentliches Aergerniß veranlaßt worden. Wo diese 
Umstände in vem Geseze auch nicht besonders ausSgedrückt 
sind, muß darauf dennoch Rücksicht genommen werden. 
8 389. 
Außer den erwähnten sind noch erschwerende Umstände : 
i) wenn die Uebertretung in Vollzug zu seen, mehrere Zeit, 
oder Vorbereitung nöthig war, oder größere Hindernisse bei 
Seite geschafft werden mußten ; 
') wenn der Shuldige der Anführer, oder sonst auf eine Art 
der Urheber bei einer von mehreren begangenen Ueber- 
tretungen war ; 
1) wenn er mehrere Uebertretungen von verschiedener Art be- 
gangen; 
m) wenn er die Untersuchung durch erdichtete Umstände hin- 
zuhalten oder irre zu führen gesucht hat; insbesondere 
I*=:
	        

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