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3.5.2
Bewährt sich das Erste, so ist sogleich das Urtheil zu schöpfen ;
der Untersuchte werde der ihm Schuld gegebenen Uebertretung
schuldlos erkennt.
8 387.
Fällt vie Entscheivpung aus, daß der Untersuchte der Ueber-
tretung rechtlich überwiesen ist, so wird zur Erwägung der dabei
eingetretenen ersc<werenden Umstände übergegangen.
8 388.
Auf folgende erschwerende Umstände ist bereits in der Straf-
bestimmung bei verschiedenen einzelnen Uebertretungen zurücgesehen :
a) auf die Fortsezung einer Uebertretung durch längere Zeit ;
b) auf öftere Wiederholung und dieserwegen vorhergegangene
Bestrafung ;
6) auf die Größe der aus ver Uebertretung vorherzusehenden
Gefahr ;
d) auf die Schädlichkeit des wirklichen Erfolges ;
e) auf das Verhältniß zwischen dem Uebertreter und dem durch
die Uebertretung Beschädigten oder Beleidigten ;
f) wenn Jugend, oder andere ehrbare Personen verführt ;
g) verderbliche Beispiele in Familien ;
bh) oder öffentliches Aergerniß veranlaßt worden. Wo diese
Umstände in vem Geseze auch nicht besonders ausSgedrückt
sind, muß darauf dennoch Rücksicht genommen werden.
8 389.
Außer den erwähnten sind noch erschwerende Umstände :
i) wenn die Uebertretung in Vollzug zu seen, mehrere Zeit,
oder Vorbereitung nöthig war, oder größere Hindernisse bei
Seite geschafft werden mußten ;
') wenn der Shuldige der Anführer, oder sonst auf eine Art
der Urheber bei einer von mehreren begangenen Ueber-
tretungen war ;
1) wenn er mehrere Uebertretungen von verschiedener Art be-
gangen;
m) wenn er die Untersuchung durch erdichtete Umstände hin-
zuhalten oder irre zu führen gesucht hat; insbesondere
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