Volltext: Zusammenstellung der im Fürstenthum Liechtenstein giltigen das Strafverfahren über Verbrechen, Vergehen und Uebertretungen betreffenden Gesetze und Verordnungen

b) nach den vorausgegangenen S8 311 vorgeschriebenen Er- 
mahnung mit dem Zusate: der Zeuge müsse seine Aus- 
sage erforderlichen Falls zu beeidigen, und dem Untersuchten 
in das Angesicht zu bestätigen bereit sein; 
- in einem Zustande, wo der Aussagende seiner Sinne voll- 
kommen mächtig ; 
d) ungezwungen und ohne irgend eine Verleitung; 
e) von eigenem Wissen und Kenntnisse abgelegt werde ; 
f) daß sie nebst einer deutlichen und bestimmten Erzählung 
der That oder des Umstandes, wovon sie die Wahrheit be- 
stätigen soll; 
g) auch die Person des Beschuldigten namentlich dur<- unver- 
kennbare Merkmahle bezeichnet enthalte ; 
hb) die Glaubwürdigkeit entgegen nicht durch Bedenklichkeiten, 
die sich aus dem Inhalte äußern, oder 
1) durch einen Widerspruch mit bereits erhobenen Umständen 
ges<wächt werde. 
3 368. 
Zur rechtlichen Ueberweisung bei schweren Polizei-Uebertre- 
tungen, wovon keine Merkmahle zurückgelassen sind, werden stets 
zwei Zeugen erfordert, deren Ausfsagen die gleichen wesentlichen 
Umstände enthalten, und darin vollkommen übereinstimmend sein 
müssen. 
3 „69. 
Auch ein nach 8 366 glaubwürdiger Zeuge, dessen Aussage 
die 8 367 vorgeschriebenen Erfordernisse vereinigt, macht die Ueber- 
weisung vollständig, nachdem die That rechtlich bestätigt und der 
Beschuldigte über einen nach 8 320 ihn beschwerenden Umstand, 
eine rechtfertigende Erklärung zu geben, nicht vermögend ist. 
8 370. 
Unter eben diesen Umständen macht auch die Aussage des- 
jenigen, an welchem die VUebertretung begangen, oder der dadurch 
beschädigt worden , die Ueberweisung vollständig, wann demselben 
aus der Verurtheilung des Beschuldigten weder Genugthuung, noch 
sonst ein Vortheil zu Gutem kommt. 
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