b) nach den vorausgegangenen S8 311 vorgeschriebenen Er-
mahnung mit dem Zusate: der Zeuge müsse seine Aus-
sage erforderlichen Falls zu beeidigen, und dem Untersuchten
in das Angesicht zu bestätigen bereit sein;
- in einem Zustande, wo der Aussagende seiner Sinne voll-
kommen mächtig ;
d) ungezwungen und ohne irgend eine Verleitung;
e) von eigenem Wissen und Kenntnisse abgelegt werde ;
f) daß sie nebst einer deutlichen und bestimmten Erzählung
der That oder des Umstandes, wovon sie die Wahrheit be-
stätigen soll;
g) auch die Person des Beschuldigten namentlich dur<- unver-
kennbare Merkmahle bezeichnet enthalte ;
hb) die Glaubwürdigkeit entgegen nicht durch Bedenklichkeiten,
die sich aus dem Inhalte äußern, oder
1) durch einen Widerspruch mit bereits erhobenen Umständen
ges<wächt werde.
3 368.
Zur rechtlichen Ueberweisung bei schweren Polizei-Uebertre-
tungen, wovon keine Merkmahle zurückgelassen sind, werden stets
zwei Zeugen erfordert, deren Ausfsagen die gleichen wesentlichen
Umstände enthalten, und darin vollkommen übereinstimmend sein
müssen.
3 „69.
Auch ein nach 8 366 glaubwürdiger Zeuge, dessen Aussage
die 8 367 vorgeschriebenen Erfordernisse vereinigt, macht die Ueber-
weisung vollständig, nachdem die That rechtlich bestätigt und der
Beschuldigte über einen nach 8 320 ihn beschwerenden Umstand,
eine rechtfertigende Erklärung zu geben, nicht vermögend ist.
8 370.
Unter eben diesen Umständen macht auch die Aussage des-
jenigen, an welchem die VUebertretung begangen, oder der dadurch
beschädigt worden , die Ueberweisung vollständig, wann demselben
aus der Verurtheilung des Beschuldigten weder Genugthuung, noch
sonst ein Vortheil zu Gutem kommt.
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