Volltext: Zusammenstellung der im Fürstenthum Liechtenstein giltigen das Strafverfahren über Verbrechen, Vergehen und Uebertretungen betreffenden Gesetze und Verordnungen

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8 356. 
Ein mit dem 8 352 geforderten Eigenschaften abgelegtes Ge- 
ständniß wird durch nachheriges Leugnen oder Wiederrufen, oder 
durch Angabe widersprechender Umstände nicht entkräftet, der Un- 
tersuchte gäbe denn eine genugthuende Ursache seines falschen Ge- 
ständnisses, oder zeigte Umstände an, die nachdem sie wahrhaft be- 
funden worden, das abgelegte Geständniß nothwendig zweifelhaft 
machen. 
8 356. 
Leugnet der Untersuchte die Uebertretung, oder die ihm vor- 
gehaltenen Umstände, so kann derselbe 
a) aus gegen ihn zeugenden eigenen oder andern Urkunden, 
b) aus Zusammentreffen der Umstände und 
ce) durc< Zeugniß rechtlich überwiesen werden. 
8 357. 
Zur rechtlichen Ueberweisung aus von dem Untersuchten eigen- 
händig ganz geschriebenen oder von ihm unterschriebenen Urkunden 
von was immer für einer Art ist erforderlich : 
a) daß dem Untersuchten die Urkunde zur Einsicht vorgelegt ; 
b) daß derselbe entweder die Hand für die seinige erkenne, 
oder die Gewißheit seiner Hand sonst dargethan sei; 
-" daß die Urkunde unmittelbar die begangene Uebertretung 
selbst anzeige, oder doh solche Umstände, woraus nach ihrer 
Eigenschaft und Verbindung auf die von ihm begangene 
Uebertretung nothwendig gefolgert werden muß ; 
d) daß endlich der Untersuchte darüber keine ihn rechtferti- 
gende Erklärung geben könne. 
8 358. 
Urkunden, die aus Geburts-, Trauungs- oder Todten-Büchern 
gezogen, oder von öffentlichen Aemtern oder auch nur von einem 
zur Ausstellung solcher Urkunden berechtigten Beamten, unter Amts- 
und Dienstpflicht ausgestellt sind, gelten als rechtliche Beweise des- 
jenigen, was sie enthalten. 
8 359. 
Was in den bei dem Verhöre nach Vorschrift geführten Pro- 
tofollen sich angemerkt findet, ist stets für rechtlich bewiesen zu
	        

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