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8 356.
Ein mit dem 8 352 geforderten Eigenschaften abgelegtes Ge-
ständniß wird durch nachheriges Leugnen oder Wiederrufen, oder
durch Angabe widersprechender Umstände nicht entkräftet, der Un-
tersuchte gäbe denn eine genugthuende Ursache seines falschen Ge-
ständnisses, oder zeigte Umstände an, die nachdem sie wahrhaft be-
funden worden, das abgelegte Geständniß nothwendig zweifelhaft
machen.
8 356.
Leugnet der Untersuchte die Uebertretung, oder die ihm vor-
gehaltenen Umstände, so kann derselbe
a) aus gegen ihn zeugenden eigenen oder andern Urkunden,
b) aus Zusammentreffen der Umstände und
ce) durc< Zeugniß rechtlich überwiesen werden.
8 357.
Zur rechtlichen Ueberweisung aus von dem Untersuchten eigen-
händig ganz geschriebenen oder von ihm unterschriebenen Urkunden
von was immer für einer Art ist erforderlich :
a) daß dem Untersuchten die Urkunde zur Einsicht vorgelegt ;
b) daß derselbe entweder die Hand für die seinige erkenne,
oder die Gewißheit seiner Hand sonst dargethan sei;
-" daß die Urkunde unmittelbar die begangene Uebertretung
selbst anzeige, oder doh solche Umstände, woraus nach ihrer
Eigenschaft und Verbindung auf die von ihm begangene
Uebertretung nothwendig gefolgert werden muß ;
d) daß endlich der Untersuchte darüber keine ihn rechtferti-
gende Erklärung geben könne.
8 358.
Urkunden, die aus Geburts-, Trauungs- oder Todten-Büchern
gezogen, oder von öffentlichen Aemtern oder auch nur von einem
zur Ausstellung solcher Urkunden berechtigten Beamten, unter Amts-
und Dienstpflicht ausgestellt sind, gelten als rechtliche Beweise des-
jenigen, was sie enthalten.
8 359.
Was in den bei dem Verhöre nach Vorschrift geführten Pro-
tofollen sich angemerkt findet, ist stets für rechtlich bewiesen zu