Volltext: Zusammenstellung der im Fürstenthum Liechtenstein giltigen das Strafverfahren über Verbrechen, Vergehen und Uebertretungen betreffenden Gesetze und Verordnungen

Verhafteten keinem Zwange, noch sonst einer Entbehrung unter- 
werfen, als welche die Versicherung von seiner Person nothwen- 
dig macht. 
IV. Hauptftü. 
Von rechtlichen Beweisen. 
8 350. 
Aus den durch das Verhör erhobenen Umständen soll der 
rechtliche Beweis hergestellt werden: Ob der Untersuchte der ihm 
zur Last gelegten Uebertretung schuldig oder nicht schuldig sei. 
Auch kann das Erhobene die Schuld oder Sculdlosigkeit des Un- 
tersuchten rechtlich zu beweisen, unzureichend sein. 
8 351. 
Der rechtlihe Beweis der Schuld ist hergestellt, dafern der 
Untersuchte die Uebertretung begangen zu haben entweder gesteht, 
oder der begangenen Uebertretung überwiesen wird. 
S 352. 
Wenn der Untersuchte, 
a) vor der Behörde, 
b) ohne Drohung oder Mittel, 
ce) in einem Zustande, da er seiner Sinne mächtig ist, 
4) nicht mit einer bloßen Bejahung, sondern in einer deut- 
lichen Aussage der Uebertretung geständig ist, so hat das 
Geständniß die Kraft eines rechtlichen Beweises, obgleich 
die That selbst nicht bestätigt werden kann. 
S 353. 
Auch Umstände, welche die Uebertretung erschweren, sind für 
rechtlich erwiesen anzusehen, wann der Untersuchte dieselben in 
einem auf eben gesagte Art beschaffenen Geständnisse gegen sich 
selbst aussagt. 
S 354. 
Gejteht der Untersuchte zwar die Uebertretung , nicht aber 
zugleich die ihm vorgehaltenen Umstände, so ist nur die erste fin 
rechtlich bewiesen zu halten, in Ansehung der letzteren aber noch 
die Ueberweisung in einer der 8 356 aufgezählten BeweisSarten 
nothwendig. 
1
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.