Verhafteten keinem Zwange, noch sonst einer Entbehrung unter-
werfen, als welche die Versicherung von seiner Person nothwen-
dig macht.
IV. Hauptftü.
Von rechtlichen Beweisen.
8 350.
Aus den durch das Verhör erhobenen Umständen soll der
rechtliche Beweis hergestellt werden: Ob der Untersuchte der ihm
zur Last gelegten Uebertretung schuldig oder nicht schuldig sei.
Auch kann das Erhobene die Schuld oder Sculdlosigkeit des Un-
tersuchten rechtlich zu beweisen, unzureichend sein.
8 351.
Der rechtlihe Beweis der Schuld ist hergestellt, dafern der
Untersuchte die Uebertretung begangen zu haben entweder gesteht,
oder der begangenen Uebertretung überwiesen wird.
S 352.
Wenn der Untersuchte,
a) vor der Behörde,
b) ohne Drohung oder Mittel,
ce) in einem Zustande, da er seiner Sinne mächtig ist,
4) nicht mit einer bloßen Bejahung, sondern in einer deut-
lichen Aussage der Uebertretung geständig ist, so hat das
Geständniß die Kraft eines rechtlichen Beweises, obgleich
die That selbst nicht bestätigt werden kann.
S 353.
Auch Umstände, welche die Uebertretung erschweren, sind für
rechtlich erwiesen anzusehen, wann der Untersuchte dieselben in
einem auf eben gesagte Art beschaffenen Geständnisse gegen sich
selbst aussagt.
S 354.
Gejteht der Untersuchte zwar die Uebertretung , nicht aber
zugleich die ihm vorgehaltenen Umstände, so ist nur die erste fin
rechtlich bewiesen zu halten, in Ansehung der letzteren aber noch
die Ueberweisung in einer der 8 356 aufgezählten BeweisSarten
nothwendig.
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