E.48. ==
Strafuntersuchungen, worüber noch kein Erkenntniß ergangen ist,
Anwendung zu finden.
Wien, am 24. August 1881.
Johann m. p.
v. Hausen m. p.
Landesverweser.
1. Abschnitt.
Im Verfahren über Verbrechen.
I. Vom Untersuchungs-Verfahren.
8.1,
Die Erforschung von Verbrechen, die Erhebung der That und
die Untersu<hung wider den Beschuldigten geschieht vom Landge-
richte als Criminalgericht durch den Untersuchungsrichter, der die
im 8 216 vorgeschriebene Befähigung haben muß, unter Zuzug
zweier Gericht8zeugen und eines beeidigten Protokollführers.
Die Gerichtszeugen müssen volljährige, unbescholtene, bei der
Sache unbetheiligte Männer sein und mittelst Handschlages ange-
loben, daß sie auf Alles, was vor ihnen vorgenommen und aus-
gesagt wird, volle Aufmerksamkeit verwenden, über die- getreue
Protokollirung desselben wachen und bis zum Schlußverfahren
über Alles, was ihnen während der Untersuchung8handlung be-
kannt geworden, Stillschweigen beobachten.
Es ist eine allgemeine Bürgerpflicht, sich als Gerichtszeuge
bei Untersuchungsverhandlungen verwenden zu lassen. Diese Pflicht
trifft zunächst die Bewohner jener Gemeinde, in welcher die Unter-
suchung8handluug vorgenommen wird.
Der fürstl. Regierung steht zu , halbjährig jene Landesange-
hörigen zu bezeichnen und deren Namen zu verlautbaren, welche
sich über jeweilige Aufforderderung des Landesgerichtes in ihrem
Wohnorte als Gerichtszeugen verwenden lassen müssen. Die Zahl
derselben für jede Gemeinde richtet sih nach ver voraussichtlich
größeren oder selteneren Inanspruchnahme von Gerichtszeügen da-
selbst und wird ebenfalls von der Regierung derart bestimmt, daß