Volltext: Zusammenstellung der im Fürstenthum Liechtenstein giltigen das Strafverfahren über Verbrechen, Vergehen und Uebertretungen betreffenden Gesetze und Verordnungen

<== 3 -== 
so soll vemselben die widersprechende Stelle vorgelesen, und dann 
die Frage gestellt werden: Wie er sich darüber verantworten könne ? 
8 335. 
Wenn unter diesen Umständen der Verhörte bei vem Leugnen 
in der Hauptsache, oder doch in Ansehung eines oder mehrerer 
wesentlicher Punkte beharret, sind ihm endlich die wider ihn strei- 
tenden Beweise vorzulegen, die Zeugen namhaft zu machen, und 
soll sodann zu seiner VUeberführung nach Vorschrift des folgenden 
Hauptstückes vorgegangen werden. 
8 336. 
Schreitet der Verhörte sogleich Anfangs, oder in der Folge 
zu einem Geständnisse, so ist seine Aussage ununterbrochen aufzu- 
nehmen, und durch Zwischenfragen nur dahin zu leiten, daß daraus 
die vollständige Erzählung der wirklich vollbrachten That, und aller 
begleiteuden Umstände erwachse. 
8 337. 
Zeigt sich aus der Beschaffenheit der Uebertretung, oder der 
dabei vorkommenden Umstände, daß mehrere Personen daran Theil 
haben dürften; so ist ver Verhörte auch um die Theilnehmer zu 
befragen, ohne jedoch in die Frage etwas einfließen zu lassen, wo- 
durch mittelbar oder unmittelbar auf jemanden bestimmt gedeutet wird- 
S8 338. 
Läuft die Ausfage noch auf andere als diejenigen Uebertre- 
tungen hinaus, worauf untersucht wird , so ist auch darüber das 
Verhör fortzusehen, und sofern dabei die Erhebung eines Thatbe- 
standes nothwendig wird, dieselbe nachzuholen. 
8 339. 
Läßt der Verhörte sich mit dem Bekenntnisse eines Verbre- 
<hens, oder sol<er Umstände heraus, welche als rechtliche Anzei- 
zungen zu einer Criminal-Untersuchung angesehen werden können, 
so muß in der Aufnahme seiner Aussagen, ohne über diese Ver- 
muthung etwas wahrnehmen zu lassen, fortgefahren, vas Aufge- 
nommene aber dem Criminal-Gerichte zugesendet, und vie Anfrage 
gemacht werden: Ob der Untersuchte dahin abzuliefern sei? Bis 
zur Einlangung der Antwort ist die nach Umständen nothwendige
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.