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so soll vemselben die widersprechende Stelle vorgelesen, und dann
die Frage gestellt werden: Wie er sich darüber verantworten könne ?
8 335.
Wenn unter diesen Umständen der Verhörte bei vem Leugnen
in der Hauptsache, oder doch in Ansehung eines oder mehrerer
wesentlicher Punkte beharret, sind ihm endlich die wider ihn strei-
tenden Beweise vorzulegen, die Zeugen namhaft zu machen, und
soll sodann zu seiner VUeberführung nach Vorschrift des folgenden
Hauptstückes vorgegangen werden.
8 336.
Schreitet der Verhörte sogleich Anfangs, oder in der Folge
zu einem Geständnisse, so ist seine Aussage ununterbrochen aufzu-
nehmen, und durch Zwischenfragen nur dahin zu leiten, daß daraus
die vollständige Erzählung der wirklich vollbrachten That, und aller
begleiteuden Umstände erwachse.
8 337.
Zeigt sich aus der Beschaffenheit der Uebertretung, oder der
dabei vorkommenden Umstände, daß mehrere Personen daran Theil
haben dürften; so ist ver Verhörte auch um die Theilnehmer zu
befragen, ohne jedoch in die Frage etwas einfließen zu lassen, wo-
durch mittelbar oder unmittelbar auf jemanden bestimmt gedeutet wird-
S8 338.
Läuft die Ausfage noch auf andere als diejenigen Uebertre-
tungen hinaus, worauf untersucht wird , so ist auch darüber das
Verhör fortzusehen, und sofern dabei die Erhebung eines Thatbe-
standes nothwendig wird, dieselbe nachzuholen.
8 339.
Läßt der Verhörte sich mit dem Bekenntnisse eines Verbre-
<hens, oder sol<er Umstände heraus, welche als rechtliche Anzei-
zungen zu einer Criminal-Untersuchung angesehen werden können,
so muß in der Aufnahme seiner Aussagen, ohne über diese Ver-
muthung etwas wahrnehmen zu lassen, fortgefahren, vas Aufge-
nommene aber dem Criminal-Gerichte zugesendet, und vie Anfrage
gemacht werden: Ob der Untersuchte dahin abzuliefern sei? Bis
zur Einlangung der Antwort ist die nach Umständen nothwendige