Volltext: Zusammenstellung der im Fürstenthum Liechtenstein giltigen das Strafverfahren über Verbrechen, Vergehen und Uebertretungen betreffenden Gesetze und Verordnungen

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wann eine ver Obrigkeit bekännte Person von unbescholtenem 
Rufe gegen Jemanden mit einer bestimmten und auf ihr 
befannte Umstände sich beziehenden Anzeige auftritt. Bei 
Anzeigen, vie von übel berufenen oder von ganz unbekannten 
Personen kommen, ist sich nach dem 8 297 in Ansehung der 
von namenlosen Personen gemachten Anzeigen zu benehmen ; 
) endlich findet gegen Denjenigen, der ohne Merkmahle einer 
Geistesschwäche zu zeigen, sich einer Uebertretung bei der 
Obrigleit selbst schuldig gibt; und 
9) umsomehr gegen Denjenigen sogleih eine Untersuchung 
statt, ver bei einer wirklichen Uebertretung ergriffen wird. 
8 321. 
Derjenige, gegen welchen die Untersuchung geschehen soll, ist 
bei der Behörde entweder vorzufordern, oder dahin zu stellen. 
Insgemein sind bei der Untersuchung auf schwere Polizei-Ueber- 
tretungen bekannte Personen von sonst unbescholtenem Rufe , und 
welche der Entfliehung halber unverdächtig sind, bloß vorzu- 
fordern. 
8 322. 
Diejenigen, bei denen aus ven Umständen der Person , oder 
aus. der Eigenschaft der Strafe, so auf die zur Sculd gelegte 
Uebertretung bestimmt ist, vermuthet werden kann, daß sie fich der 
Untersuchung entziehen dürften ; ingleichen diejenigen , welche auf 
die geschehene Vorforderung nicht erschienen sind , sollen durch die 
Amtsviener (over die Wache) zur Behörde gestellt werden. 
8 323. 
-Mit einer förmlichen Verhaftung kann nur in folgenden Fällen 
vorgegangen werden : 
b) wann zu besorgen steht, daß die Freiheit des zu Unter- 
füchenven die Untersuchung vereitelt würde ; 
&) wann ein solcher betreten wird, der sei es vor der Unter- 
suchung over nachdem dieselbe bereits angefangen worden, 
entwichen ist ; 
d) bei Uebertretungen, die öffentliches Aergerniß veränlassen ; 
kf) bei Widersezung gegen einen in seinem Amte handelnden 
Beamten, unteren Diener, over die Wache. Bei der Ver-
	        

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