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wann eine ver Obrigkeit bekännte Person von unbescholtenem
Rufe gegen Jemanden mit einer bestimmten und auf ihr
befannte Umstände sich beziehenden Anzeige auftritt. Bei
Anzeigen, vie von übel berufenen oder von ganz unbekannten
Personen kommen, ist sich nach dem 8 297 in Ansehung der
von namenlosen Personen gemachten Anzeigen zu benehmen ;
) endlich findet gegen Denjenigen, der ohne Merkmahle einer
Geistesschwäche zu zeigen, sich einer Uebertretung bei der
Obrigleit selbst schuldig gibt; und
9) umsomehr gegen Denjenigen sogleih eine Untersuchung
statt, ver bei einer wirklichen Uebertretung ergriffen wird.
8 321.
Derjenige, gegen welchen die Untersuchung geschehen soll, ist
bei der Behörde entweder vorzufordern, oder dahin zu stellen.
Insgemein sind bei der Untersuchung auf schwere Polizei-Ueber-
tretungen bekannte Personen von sonst unbescholtenem Rufe , und
welche der Entfliehung halber unverdächtig sind, bloß vorzu-
fordern.
8 322.
Diejenigen, bei denen aus ven Umständen der Person , oder
aus. der Eigenschaft der Strafe, so auf die zur Sculd gelegte
Uebertretung bestimmt ist, vermuthet werden kann, daß sie fich der
Untersuchung entziehen dürften ; ingleichen diejenigen , welche auf
die geschehene Vorforderung nicht erschienen sind , sollen durch die
Amtsviener (over die Wache) zur Behörde gestellt werden.
8 323.
-Mit einer förmlichen Verhaftung kann nur in folgenden Fällen
vorgegangen werden :
b) wann zu besorgen steht, daß die Freiheit des zu Unter-
füchenven die Untersuchung vereitelt würde ;
&) wann ein solcher betreten wird, der sei es vor der Unter-
suchung over nachdem dieselbe bereits angefangen worden,
entwichen ist ;
d) bei Uebertretungen, die öffentliches Aergerniß veränlassen ;
kf) bei Widersezung gegen einen in seinem Amte handelnden
Beamten, unteren Diener, over die Wache. Bei der Ver-