Volltext: Zusammenstellung der im Fürstenthum Liechtenstein giltigen das Strafverfahren über Verbrechen, Vergehen und Uebertretungen betreffenden Gesetze und Verordnungen

8'220 
Den Zeugen, wie auch den Beschädigten sind ihre in das 
Protokoll aufgenommenen Ausfagen vorzulesen, und von denselben zu 
unterschreiben, oder von den des Schreibens Unkundigen durch ein 
Handzeichen zu bekräftigen. 
8 314. 
Das Protokoll soll endlich nohmals nach seinem ganzen In- 
halte abgelesen , und wenn dabei neue Bemerkungen vorfallen, der 
Beisaß, ohne in dem Texte etwas zu ändern, nur an seinem 
Orte zur Seite gestellt werden. Das hienmiit geschlossene Protokoll, 
wie auch sämmtliche Beilagen sind von dem leitenden Beamten 
und dem Protokollführer zu unterschreiben. 
I. Hauptstü. 
Von der Untersuchung des Beschuldigten und dem 
Verhöre. 
8.315. 
Wann bei Erhebung des Thatbestandes einer schweren Polizei- 
Uebertretung Umstände vorkommen, welche den rechtlichen Verdacht 
auf einen Übertreter führen, so ist derselbe zur Untersuchung zu 
ziehen. - Der Verdacht ist rechtlich , wenn die erhobenen Umstände 
zwischen der That und einer Person einen solchen Zusammenhang 
zeigen, woraus dieselbe mit Wahrscheinlichkeit al8 der Thäter be- 
schuldigt werden kann. 
S 316. 
Die Umstände , woraus rechtlicher Verdacht entsteht, können 
Beziehung haben auf die Person, die Handlungen und Reden des 
Beschuldigten, auf die Zeit und ven Ort der begangenen Ueber- 
tretung, auf Sachen, die entweder zur Ausführung der Ueber- 
tretung gehören, oder von der Uebertretung herrühen. 
8.317: 
Bei der Unmöglichkeit, diese Umstände in ihrer Mannigfaltig- 
keit sämmtlich aufzuführen, muß dem Ermessen der Behörde über- 
lassen werden, die Umstände, welche einen rechtlichen Verdacht 
872]
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.