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Den Zeugen, wie auch den Beschädigten sind ihre in das
Protokoll aufgenommenen Ausfagen vorzulesen, und von denselben zu
unterschreiben, oder von den des Schreibens Unkundigen durch ein
Handzeichen zu bekräftigen.
8 314.
Das Protokoll soll endlich nohmals nach seinem ganzen In-
halte abgelesen , und wenn dabei neue Bemerkungen vorfallen, der
Beisaß, ohne in dem Texte etwas zu ändern, nur an seinem
Orte zur Seite gestellt werden. Das hienmiit geschlossene Protokoll,
wie auch sämmtliche Beilagen sind von dem leitenden Beamten
und dem Protokollführer zu unterschreiben.
I. Hauptstü.
Von der Untersuchung des Beschuldigten und dem
Verhöre.
8.315.
Wann bei Erhebung des Thatbestandes einer schweren Polizei-
Uebertretung Umstände vorkommen, welche den rechtlichen Verdacht
auf einen Übertreter führen, so ist derselbe zur Untersuchung zu
ziehen. - Der Verdacht ist rechtlich , wenn die erhobenen Umstände
zwischen der That und einer Person einen solchen Zusammenhang
zeigen, woraus dieselbe mit Wahrscheinlichkeit al8 der Thäter be-
schuldigt werden kann.
S 316.
Die Umstände , woraus rechtlicher Verdacht entsteht, können
Beziehung haben auf die Person, die Handlungen und Reden des
Beschuldigten, auf die Zeit und ven Ort der begangenen Ueber-
tretung, auf Sachen, die entweder zur Ausführung der Ueber-
tretung gehören, oder von der Uebertretung herrühen.
8.317:
Bei der Unmöglichkeit, diese Umstände in ihrer Mannigfaltig-
keit sämmtlich aufzuführen, muß dem Ermessen der Behörde über-
lassen werden, die Umstände, welche einen rechtlichen Verdacht
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