und Aufenthalt des Anzeigers enthalten; do< kann der Anzeiger,
den Fall des 8 234 und 235 ausgenommen, verlangen, daß seiu
Name verschwiegen werde.
3:297.
Bei Anzeigen ohne, oder?, was eben dasselbe ist, mit unbe-
kannten Namen, kann zwar auf die angegebenen Thatumstände ge-
sehen, gegen den in einer solchen Anzeige angegebenen Thäter aber
nichts anders vorgegangen werden, als wann die Erhebung der
Thatumstände von selbst auf denselben führt.
8 298.
Auf welche Art nun immer etwas von einer begangenen
schweren Polizei-Uebertretung an die Obrigkeit gelangt, so hat
diese sogleich den Thatbestand zu erheben, alle Umstände, die zur
Aufklärung der Sache und zur Leitung in dem weiteren Verfahren
beitragen können , aufzunehmen, und dadurch die Wirklichkeit der
der geshehenen Uebertretung zu bestätigen.
8 299.
Die Erhebung des Thatbestandes muß von der Behörde ge-
schehen, welcher nach der Eigenschaft der Person oder der Ueber-
tretung das Verfahren zukommt. Jedoch ist die Obrigkeit des
Ortes, wo die That begangen worden, wenn gleich das Verfahren
an eine andere übertragen worden, verbunden, diejenigen Umstände
aufzunehmen, die durch Verschub eine Veränderung leiden würden.
S8 300.
Die Erhebung des Thatbestandes ist von der in Ansehung
der schweren Polizei-Uebertretungen bestimmten Behörde und, nach-
dem die Uebertretung entweder an einem Orte, einer Person, oder
Sache Merkmale hinterläßt, oder nicht , auf folgende Weise vor-
zunehmen.
8.301.
Veber die an einem Orte zurückgelassenen Merkmale muß
der Augenschein nothwendig an dem Orte selbst ; an Personen und
Sachen aber kann solher auch an dem gewöhnlichen Orte der
Gericht8barfeit genommen werden, in so fern durch die Ortsver-
änderung nicht etwa der Zustand der Person oder Sache im
Weseutlichen einer Veränderung ausgeseßt würde.
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