Volltext: Zusammenstellung der im Fürstenthum Liechtenstein giltigen das Strafverfahren über Verbrechen, Vergehen und Uebertretungen betreffenden Gesetze und Verordnungen

Prüfung aus dem Strafgeseße das Zeugniß der Fähigkeit zu dem 
Richteramte erhalten hat. Der Richter sowohl , als der Actuar 
sind zu ihrem Amte zu beeidigen. 
,'8 292. 
Die politischen Behörden über schwere Polizei-Uebertretungen 
sind der Landesstelle , als ihrer oberen und diese der politischen 
Hofstelle, als ver obersten Behörde untergeordnet. 
D. Hauptsftüf. 
Von Erforschung der s<weren Polizei-Uebertretungen 
uud Erhebung des Thatbestandes. 
8 293. 
Wann die politische Obrigkeit durch Ruf, Anzeige, oder eigene 
Entde>ung von einer schweren Polizei-Uebertretung , Vermuthung 
oder Kenntniß erhält; so tritt der Fall zur Ausübung der ihr 
eingeräumten Gerichtsbarkeit ein. 
8 294. 
Da jede politische Obrigkeit zur unausgesetzten Wachsamkeit 
über sämmtliche, zur Handhabung der öffentlichen Ordnung er- 
lassene Verordnungen und bestehende Anstalten von Amtswegen 
verpflichtet ist, so hat sie bei allen Uebertretungen, welche auf diese 
Verordnungen und Anstalten Beziehung haben, auch einen an sie 
gelangenden bloßen Ruf bis zum Ursprunge zu verfolgen, um sich 
von dem Grunde oder Ungrunde der Sache Ueberzeugung zu ver- 
schaffen. 
8 2:5. 
Die Anzeige von begangenen Uebertretungen hat ins8gemein 
von * denjenigen Beamten oder untern Dienern zu geschehen, die 
über einen oder andern Gegenstand zu Aufsicht bestellt sind. Außer 
diesen Pflichtanzeigen ist auch sonst Jedermann eine "ihm bekannt 
gewordene schwere Polizei-Uebertretung anzuzeigen berechtigt. 
8 296. 
Die Anzeigen können sowohl mündlich als schriftlich geschehen, 
immer aber darf der Anzeigende der Obrigkeit nicht unbekannt 
bleiben. Eine schriftliche Anzeige muß daher den Namen, Stand, 
„4 
EE
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.