8 281.
Tritt eine der eben gedachten Bedenklichkeiten ein, so kann
der Reisende nach Verschiedenheit der Person und Umstände durch
die erforderlihen Mittel verhalten werden, sich so lange nicht zu
entfernen, bis in Absicht auf die Untersuchung alles, was noth-
wendig ist, erhoben, und in Absicht auf Strafe und Entschädigung
hinlänglihe Sicherheit geleistet worden.
8 282.
Das Verfahren mit dem Beschuldigten hat insgemein die
Obrigkeit de3 Ortes, wo derfelbe betreten wird, vorzunehmen. Doch
finden nach der Eigenschaft der Person und Uebertretung Aus-
nahmen statt, die sich entweder auf das Verfahren überhaupt be-
ziehen, oder nur auf die Aburtheilung und Bestrafung.
8 938.
Aus der Eigenschaft der Person findet eine Ausnahme statt,
bei den zu einem inländischen Militärkörper, oder zu einer Ge-
sändts<haft gehörigen Personen, in Ansehung welcher im Falle einer
begangenen schweren Polizei-Uebertretung eben dasselbe beobachtet
werden soll, was im ersten Theile 8 221 verordnet ist.
S 284.
Eine Ausnahme findet weiter statt, . wann der Beschuldigte
von Adel, eine geistliche, eine graduirte, eine irl landesfürstlichem,
oder sonst in einem öffentlichen. Amte stehende Person, ein im
Dienste der Grundes- und Ortsobrigkei t selbst angestellter Beamter
oder. wenn die Obrigkeit selbst Partei ist.
S 285.
Das Verfahren mit sol<en Personen hat, außer in den
Hauptstädten jeder Provinz, bei dem. Krei8amte-zu geschehen, welches
bei größerer Entlegenheit, oder wo es die Wichtigkeit und Umstände
erfordern, einen KreiSbeamten abzusenden hat, in mindern Fällen
aber, und in soweit. es zur Erleichterung des Untersuchten gereichen
kann, die Untersuchung: auch an die Ortsobrigkeit oder einen andern
Magistrat übertragen kann.
S 286.
Aus der Eigenschaft. der Uebertretung; hat eine Ausnahme