Volltext: Zusammenstellung der im Fürstenthum Liechtenstein giltigen das Strafverfahren über Verbrechen, Vergehen und Uebertretungen betreffenden Gesetze und Verordnungen

8 281. 
Tritt eine der eben gedachten Bedenklichkeiten ein, so kann 
der Reisende nach Verschiedenheit der Person und Umstände durch 
die erforderlihen Mittel verhalten werden, sich so lange nicht zu 
entfernen, bis in Absicht auf die Untersuchung alles, was noth- 
wendig ist, erhoben, und in Absicht auf Strafe und Entschädigung 
hinlänglihe Sicherheit geleistet worden. 
8 282. 
Das Verfahren mit dem Beschuldigten hat insgemein die 
Obrigkeit de3 Ortes, wo derfelbe betreten wird, vorzunehmen. Doch 
finden nach der Eigenschaft der Person und Uebertretung Aus- 
nahmen statt, die sich entweder auf das Verfahren überhaupt be- 
ziehen, oder nur auf die Aburtheilung und Bestrafung. 
8 938. 
Aus der Eigenschaft der Person findet eine Ausnahme statt, 
bei den zu einem inländischen Militärkörper, oder zu einer Ge- 
sändts<haft gehörigen Personen, in Ansehung welcher im Falle einer 
begangenen schweren Polizei-Uebertretung eben dasselbe beobachtet 
werden soll, was im ersten Theile 8 221 verordnet ist. 
S 284. 
Eine Ausnahme findet weiter statt, . wann der Beschuldigte 
von Adel, eine geistliche, eine graduirte, eine irl landesfürstlichem, 
oder sonst in einem öffentlichen. Amte stehende Person, ein im 
Dienste der Grundes- und Ortsobrigkei t selbst angestellter Beamter 
oder. wenn die Obrigkeit selbst Partei ist. 
S 285. 
Das Verfahren mit sol<en Personen hat, außer in den 
Hauptstädten jeder Provinz, bei dem. Krei8amte-zu geschehen, welches 
bei größerer Entlegenheit, oder wo es die Wichtigkeit und Umstände 
erfordern, einen KreiSbeamten abzusenden hat, in mindern Fällen 
aber, und in soweit. es zur Erleichterung des Untersuchten gereichen 
kann, die Untersuchung: auch an die Ortsobrigkeit oder einen andern 
Magistrat übertragen kann. 
S 286. 
Aus der Eigenschaft. der Uebertretung; hat eine Ausnahme
	        

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