ei ) ==.
8 649.
Wenn ein Criminal-Geri<ht Losungen oder Zeichen erfährt,
deren sich die Verbrecher in ihren Unternehmungen, oder um sich
miteinander zu erkennen bedienen, over, wenn es Kenntniß von
besondern Erfindungen, Kunstgriffen und Wegen erhält, wodurch
sie sich die Ausführung ihrer Uebelthaten erleichtern, so müssen
die Criminal-Gerichte solche einander mittheilen, um die Kenntniß
dieser Spuren zur Entdeckung der Verbrecher anzuwenden, die
Obrigkeiten darauf aufmerksam zu machen, und das Publikum vor
Schaden zu sichern. Zugleich müssen solche besondere EntdeFungen
vem Obergerichte angezeigt werden, wenn es darauf ankommt, An-
stalten zu treffen und Verfügungen einzuleiten, wodurch den Ber-
brechern vorgebeugt oder die Verbrecher entde>t werden können.
8 544.
In diesen und ähnlichen Fällen müssen nicht nur die Cri-
minal-Gerichte derselben Provinz, sondern soweit es von Wirkung sein
kann, auch die der gesammten Länder, ihre vereinten Kräfte zum
gemeinschaftlichen Endzwee anwenden, sich gegenseitige Auskunft
und Aufklärung unmittelbar ertheilen, und einander vie bereits
vorfindigen Akten entweder in Urschrift, so weit sie entbehrlich sind,
oder in genauer Abschrift zusenden.
8 545.
Zu solchem Ende ist bei jedem Criminal-Gerichte ein Ein-
reihungs-Protokoll zu führen, in welchem die einlangenden Stücke,
so weit sie nicht zu den in dem 8 346 vorgeschriebenen besondern
Tagebüchern gehören, eingetragen, und die darüber getroffenen Vor-
kehrungen angemerkt werden sollen.
8 546.
Ueber die zur Registratur hinterlegten Akten hat das Criminal-
Gericht ein Nachschlagungs-Protokoll zu führen.
In diesem sind die Geschäfte folgender Maßen abzusondern:
a) in solche, wo, dem Criminal-Gerichte Anzeigen begangener
Verbrechen gemacht worden sind, ohne daß der Thäter
befannt geworden ;
b) in solche, wo dem Criminal-Gerichte Verbrecher entweder
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