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XIX. Hauptstü.
Von dem Zusammenhange der Criminal-Gerichte
und Obergerichte in Criminal-Sacen.
S 540.
Zur Beförderung der allgemeinen Sicherheit müssen die Cri-
minal-Gerichte unter sich im Zusammenhange und enger Verbin-
dung stehen, und mit gegenseitigem Verständnisse auf das thätigste
einander hülfliche Hand bieten. Dieses Vernehmen muß insbe-
sondere gepflogen werden, wenn bei einem Criminal-Gerichte ein
gefährlicher Berbrecher einkommt, und bei Erforschung seines Lebens-
wandels Spuren erscheinen, daß er schon bei einem andern Cri-
minal-Gerichte im Verhaft gewesen, oder wann vorkommt, daß bei
einem andern Criminal-Gerichte Anzeigungen eines Verbrechens
entde>t worden, die auf einen Thäter weisen, welcher mit dem
gegenwärtig in der Untersuchung stehenden Aenlichkeit hat, oder,
daß Mitschuldige oder Theilnehmer desjenigen Verbrechens bekannt
geworden sind, dessen der Verhaftete beschuldigt wird.
S 541.
In gleichem Verhältnisse müssen die Criminal-Gerichte nach
Beschaffenheit ihrer Lage sich gegenseitig die erhaltenen Nachrichten
von Oerten mittheilen, wo Verbrecher sich versammeln, sich unter-
reden, oder ihren Aufenthalt haben, oder wo sie Gegenstände des
Verbrechens oder Werkzeuge zur Ausführung desselben verbergen,
oder auch Werkzeuge verfertigen lassen, oder, wo sie durc< BVer-
brechen an sich gebrachte Habseligkeiten veräußern.
S 542.
Ebenso haben die Criminal-Gerichte zu ihrem Zwecke gemein-
schaftlich mitzuwirken, wenn bemerkt wird, daß in einem Orte oder
in einer Gegend die Verbrechen gemeiner werden oder die Verbre-
<her sich häufen, weil vielleicht die politishe Obrigkeit es an der
erforderlichen Sorgfalt mangeln läßt, oder die zur Hintanhaltung
der Verbrechen bestehenden Vorsichten und Anordnungen unbefolgt
bleiben, oder auch, weil besondere Umstände Gelegenheit und Er-
leihterung zu Verbrechen geben.