Volltext: Urkunden der vier vorarlbergischen Herrschaften und der Grafen von Montfort

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erworben, gehallten, vnd redlich herpracht haben, gnediclich 
bestett, vernewet, vnd confirmirt, Bestetten, vernewen, vnd con- 
firmiren juen die auch von Römischer Keiserlicher macht, vol- 
komenheit wissentlich, in craflt diss briefs, vnd meynen, seczen, 
vnd wellen, daz Sy vnd jr nachkomen, fürbaser dabej beleiben, 
vnd gehallten werden, vnd der in allen jrn stucken, artickln, 
vnd begreiffungen gebrauchen, vnd geniessen sollen vnd mögen, 
in aller mass, als ob die, von wortt zu wortt, hierjun geschri- 
ben weren, Wir haben auch den obgenanten vnsern lewten ge- 
meinlich dise besunder gnad getan, vnd freiheit gegeben, Thunn 
vnd geben jn die auch von .Römischer Keiserlichen macht vol- 
komenheit, in crafft diss briefs, Also Ob yemands, Es weren 
Gotzheusere, geistlich personen, Burger, oder gepaursleute, wer 
die, oder wa Sy gesessen weren, einnich guttere , dauon mann 
von alterher demselben loblichen Hawse, vnd der Herrschafft 
Österreich gesturt vnd gedient hat, mit Kauffen, heyratten, Erb- 
schafft, oder in einig ander wege, an sich prechten, oder jun- 
hetten, das dann dieselben, vnd all jr nachkommen, dauon auch 
sturen, vnd dienen söllen, gleicherweise, alsdann. die Hinder- 
sessen der vorgemelten vnserer Herschafft zu Veltkirch von 
alterhere dauongesturt, vnd gedient haben vngeuerlich. Vnd 
wir gebieten dorumb allen vnd ieglichen fürsten, geistlichen vnd 
weltlichen, Grauen, freien Herren, Rittern, Knechten, Ammanen, 
Vögten, Burgermeistern, Schultheissen, Rötten, gemeinden vnd 
besunder vnsern vögten vnd Ambtleuten zu Veltkirch vnd allen 
andern vnsern vnd des Reichs vndertanen vnd getrewen, in was 
wirden, states, oder wesen die sind, ernstlich vnd vesticlich 
mit diesem brief, daz Sy die vorgenanten vnser lewte, des hin- 
dern teils, des Bregentzerwaldes, vnd jr nachkommen, bey den 
vorgeschriben jren freiheiten, gnaden, briefen priuilegien Rech- 
ten vnd allten guten herkommen, vnd loblichen gewonheiten 
hatten, schermen, vnd bleiben lassen, vnd Sy dawider nit drin- 
gen, kumern, noch besweren in dheinen weg, hbej ‚vnsern vnd 
des Reichs hulden vnd bey verliesung (Der Schluss ist nicht 
ganz ins Kanzleibuch eingetragen). 
Aus K. Friedrichs Reichs- und Hauskanzlei-Registratur- Buch. 
Lit. P. p. 260.
	        

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