und der angrenzenden Gebiete, besonders in der ältesten und älteren Zeit.
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4) Dieselben dürfen keinen Ammann ohne Rath der Bürger oder wider Wissen und Willen des
Stadtrathes setzen.
5) Nach seinem Ableben kann jeder Bürger oder jede Bürgerin von der Stadt ungehindert weg-
ziehen, wann und wohin er oder sie will, mit Leib und Gut, sei es aufs Land , in eine Reichs- oder in
irgend eines Herrn Stadt, auch kann er (sie) wieder zurückkehren, doch mit der Bedingung, dass das
Gut eines Bürgers oder einer Bürgerin zu Feldkirch, das er oder sie zwischen dem Bodensee und dem
Septmer, und zwischen dem Walhen (Wallenstatter-) See und dem Arlberg‘ *), wie die Wasserscheide
zieht, besitzet, nach Feldkirch in allweg dienst- und steuerbar sein soll,
6) Ferner kann jeder Bürger oder jede Bürgerin dieser Stadt seine (ihre) Kinder unbeirrt nach
Belieben verheiraten, sei es auf’s Land oder in eine andere Stadt; weiter
7) Kann bei Sterbfällen der nächste Erbe — Mann oder Frau — aus der Stadt aufs Land oder umge-
kehrt, erben, doch mit der Bedingung, dass wenn Jemanden in der Stadt, der nicht deren Bürger ist, eine
Erbschaft zufiele, dieser daselbst nicht erben darf, sondern die andern nächsten Verwandten, die zu Feld-
kirch Bürger und mit einander so nahe versippt sind. dass sie nach dem kanonischen Rechte nicht zusam-
men heiraten können.
8) Zur steten, immerwährenden Festhaltung dieser hesonderen Freiheiten hat der Graf angeordnet,
dass nach Abgang des Herrn, der zu Feldkirch gewaltig ist oder regiert, die Bürger und die Stadt keinem
Erben, Nachkommen oder einem andern Herrn, weder schwören noch huldigen sollen, bevor er diese
Freiheiten der Stadt beschworen hat. Nach dieser Beschwörung sollen die Bürger und die Stadt schwö-
ren, huldigen und gewärtig sein mit der oberwähnten Steuer. mit Gerichten. Diensten, Reisen oder
Kriegszügen etc.
9) Wenn aber der eine Theil diese verliehenen Rechte und Freiheiten übertreten oder verletzen
und der andere diese Verletzung nicht auf sich beruhen lassen sollte, und dann beide Theile sich nicht
gültlich ausgleichen könnten, so haben beide binnen 14 Tagen mit ihren Briefen und Urkunden vor dem
Bürgermeister und kleinen Rathe der Stadt Zürich zur Austragung der Streitsache zu erscheinen, und
wenn die nach beidtheiliger Rede und Gegenrede rechtlich erkannte Übertretung oder Verletzung inner-
halb der nächsten vier Wochen gegen den Verletzten nicht gut gemacht und abgethan ist, so sollen —
wenn die Rechtsverletzung vom Herrn ausgegangen, oder derselbe in den bestimmten 14 Tagen nicht
in Zürich erschienen ist — die Bürger und die Stadt mit Leut und Gut etc. an das heilige römische
Reich gänzlich und ewiglich verfallen sein; sind aber die Bürger und die Stadt gegen des Grafen Erben
und Nachkommen die Schuldigen, so sind sie dieser ihnen gnädig verliehenen Freiheiten verlustig.
Ferner wird vom Grafen ausdrücklich beigefügt, dass er diese Gnade und Freiheiten nur insofern
gegeben habe, als er ohne eheliche Leibeserben abginge; sollte er aber noch Leibeserben
erhalten, so sollen diese vorgenannten Freiheiten ohne alle Widerrede ab und nichtig sein.
Besiegelt ist diese Urkunde von dem Aussteller, und auf dessen Bitte von seiner Schwester Sohne
Heinrich Grafen zu Werdenberg-Sargans und Herrn zu Vaduz, wie auch von den Bürgermeistern und
dem Rathe der Städte Zürich und Lindau. — Dieser Freiheitsbrief lautet Wort für Wort, wie folgt:
Gnad vnd Frygheit, So Graf Rüdolf zü Montfort her zu Veldkilch, der selben Statt gebenn hatt.
Wir Gräf Rüdolf von Montfort herr ze veltkirch kündint vnd verjehent offenlich an disem brief, allen
den die in an sehent oder hörent lesen, daz wir an gesehen habint, die willigen getruüw vnd gehorsam
dienst. die der | amman der Raut ?) die burger vnd dü statt gemainlich ze veltkirch. üns vnd vnsren vor-
1) Das sind die Marken des ehemaligen uralten freien Landgerichtes zu Müsinen, bei Rankweil (vgl. S. 94). —
)) Raut statt Rät, der Schreiber der Urkunde war, wie es scheint, aus Schwaben, indem er statt des langen mittelhochdeutschen & au
oder d setzt. z. B. getän händ, genäde, näch, beräten, jär, stät st, getän hän (habent), genäde, näch, beräten, jär, stät (steht).
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