und der angrenzenden Gebiete, besonders in der ältesten und älteren Zeit.
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Altmanshauser, Hubmeister zu Feldkirch, über ein geschrieben und lebendig Geleit *) widerfahren ; und
wiewohl solches den Bünden mehrmals angezeigt worden sei und sie ihr Missfallen darüber gezeigt haben,
so sei doch bisher keine Strafe nachgefolgt — ist erläutert: dass dieser Frevel nochmals ernstlich gestraft
und durch den Landvogt, in dessen Verwaltung solches vorgefallen ist, zu geschehen habe, durch
königliche Majestät befohlen worden, und wenn er nicht stark genug wäre, sollen ihm die Bünde dazu
verhelfen.
Zum neunzehnten. Der Rumor halber, die vor kurzem von etlichen Engadinern zu Graun ’)
sich begeben, da einer unter ihnen geschrien „Hie Schweizer Grund und Boden’, weshalb auch einer
zu Nauders ins Gefängniss gekommen, und welche Handlung den Gesandten der Bünde ganz miss-
fällig, ist beschlossen: dass gegen den Gefangenen und auch die andern Sacher *), wo die betreten
würden, mit rechtlicher Strafe, wie sich gebührt, rechtlich gehandelt werden soll, darum auch die
von Bünden auf diesem Tag’ gebeten. Gleicherweise soll Herr Jakob Khuen, wenn er sonst in
nachgeschriebenen Sachen handeln wird, gegen den Richter zu Nauders der Worte halber, ‚die derselbe
Valentin von Fatscherin geredet haben soll, soviel er dessen Grund findet, auch ernstlich handeln, damit
auf beiden Theilen aller Muthwille abgestellt und gute Nachbarschaft und Freundschafter halten werde.
Zum zwanzigsten. Es sind ferner viele Irrungen vorgekommen: nämlich vom Pfleger zu Trasp,
Ulrich vom Stamp (Stampa), wegen der Mitniessung der Alpe Asstus, worüber sich etliche Trasper
beklagen, von den Schulsern entwehrt zu sein; item dass die Schulser sich unterstehen mit ihrem
Vieh über den Scharler-Bach auf der königlichen Majestät Grund und Boden, der zum Schlosse Trasp
gehört, zu weiden. Item, dass sie einen Ort in einem zu Trasp gehörigen Walde schwenden, dann es
ein oder zwei Jahre stehen lassen und vermeinen dem Pfleger zu Trasp zu wehren, dass weder er
noch ein Trasper mehr als des Tages einmal daraus Holz führen sollen, oder sie wollen pfänden.
Item, dass die Trasper die Gerechtigkeit gehabt haben sollen, ihre Ochsen in den Schulser Ochsen-
berg zu treiben , das ihnen die von Schuls verwidern *). Item, dass die von Schuls denen von "Trasp jähr-
lich ein. geweihtes Osterlamm zu geben pflegen, das sie ihnen jetzt auch abgebrochen. Mehr wegen
Abthuung der Brücke zu Fetten (Vettan), auch des Weges, der Wunn und Weide in Nobella, da
die Engadeiner sich unterstehen den Weg zu brauchen, wo von Alter her nie eine Strasse gewesen , auch
den Zoll in der Finstermünz zu verführen °) und die Weide, so unmittelbar im Gerichte Nauders liegt, zu
besuchen , wo vor Holz gestanden und neulich verhackt worden ist. Item der Multen (Strafgelder) halber,
so die von Schuls über fünf Pfund fürnehmen, auch ihrer Handlung an Josen Glarren und an einem
Pfeifer begangen, und was sich darin verlaufen hat. Und dass die im untern Engadin, Nauderer Land-
sprach“), die sich auf Martinsbruck zieht, soviel deren erkundigt wird, wie von Alter her zu verhören
begehren — aller dieser Sachen halber ist erläutert: dass die durch die königliche Majestät Herrn Jakob
Khuenen zugestellt und committirt werden sollen, darinnen zu wetterlichen’) Tagenalles das zu handeln,
was zu gütlicher Hinlegung °) dienen mag. Zum letzten da sich die im untern Engadin beschweren, dass
einer (dessen Handlung sie hiemit nicht beschirmen wollen) in Samnaun ®) gefangen weggeführt, aber
') Das geschriebene Geleite ist ein schriftliches (durch Urkunde, Pass), das lebendige durch bewaffnete Begleiter. Vgl.
Schmeller II, 514,
+ Graun und Nauders liegen in Tirol.
Sacher, der, der Hauptschuldige, Hauptbetheiligte in einer Streitsache,
Verwidern, sich entgegen setzen, Einem hinderlich, zuwider sein.
Verführen die Mauth, den Zoll, d. i. den Zoll defraudiren. Vgl. Schmeller I. 558.
Landsprache, d. i. Dorfrechte, Gemeindeordnungen , Ehehaften.
Wetterlich, das Wetter betreffend, so: zu guter, wetterlicher Zeit, bei Schmeller IV. 198.
Hinlegen — beilegen, somit Hinlegung — Beilegung, vgl. Schmeller II. 451.
Das rauhe Samnaunthal mit seinen guten Viehtriften ist vom Schergenbach durchflossen. Die obern, südlichen Stufen dieses Thallandes
gehören zu Graubünden, die nordöstliche Hälfte zu Galtür in Tirol. Leider wurden bei der Ablösung (1652) des untern Engadin von
Österreich die Grenzen nicht genügend bestimmt
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