158 Joseph Bergmann. Beiträge zu einer kritischen Geschichte Vorarlbergs
mit ihren Leibern auch dienen und helfen sollen, wenn nicht die Bünde selber Krieg hätten, und hinwieder,
dass die Herrschaftsleute von den allfälligen Gotteshausgütern auch steuern sollen.
Dagegen haben die Räthe Sr. königlichen Majestät vorgeschlagen, dass die Gotteshausleute , wie die
Herrschaftsleute und alle Ausländer, die sich im Lande der fürstlichen Grafschaft Tirol häuslich nieder-
lassen oder einkommen , dem Landesfürsten mit Steuern und Reisen (Kriegszügen) ohne einigen Vorbehalt
oder Sonderung Gehorsam leisten sollen.
Als aber die beidertheiligen Räthe und Gesandten sich in diesem Artikel des einen oder andern
Mittels nicht vergleichen und einen Beschluss fassen konnten, gaben sie diesen Entscheid, dass sich hierin
jeder Theil des gebrauchen möge, dessen er Fug und Recht zu haben vermeine, wie von Alter her; wer
sich aber darin gegen. den andern beschwert zu sein vermeint . der soll dasselbe gegen den andern nach
{Inhalt der Erbeinigung ersuchen, wie recht ist.
Zum andern ist in Betreff der Lehenrechte „wenn ein Gutals Lehen vom Hochstifte Chur ange-
sprochen wird, der Inhaber aber für eigen verspricht '),’” also erläutert (bestimmt): dass vor dem ordent-
lichen Richter des Orts, wo solches Gut gelegen und dessen Inhaber gesessen ist, ausfindig gemacht
werde, ob es Lehen sei; und dass dann, wenn dies also erfunden ist , die Parteien vor das Lehengericht
des Gotteshauses gewiesen werden sollen. Was dieses mit Urtel erkennt, soll ohne Irrung des ordentlichen
Richters durch den Lehenrichter exequirt werden und die Einsetzung beschehen.
Nachdem nun Ambrosi Schmid wegen eines Stucks,:das er für eigen versprochen und. sein
Gewähr, Tschwann (Johann?) Anthoni Mustin, sich gegen Anselm Moren vor dem Lehengericht zwischen
den Thoren zu Fürstenburg in Recht eingelassen hat und. allda dessen mit Urtel verlustig geworden ist,
so wurde auch diesmal bewilligt, dass der Mor durch den ILiehen- und ordentlichen Richter eingesetzt
werden soll.
Zum dritten wegen der Vergerhabschaftung ist erläutert: Wenn ein Gotteshausmann , der in
einem der Gerichte Mals oder Schlanders gesessen ist und Herrschaftsgüter inne hat, mit Tod abgeht, soll
der Gotteshaus-Richter in den genannten Gerichten die Güter, wo es Noth würde, inventiren, die Kinder
begerhaben und die Wittib entrichten”), doch dem Herrschafts-Richter solches. zuvor kund geben, ob
er mit seiner Person allein dabei sein, oder eine Person an seiner Statt dazu verordnen wolle, um zu
sehen und zu wissen , was da verhandelt werde; und hinwieder, wenn ein Herrschaftmann. der Gottes-
hausgüter hat, mit Tod abgeht, soll der Herrschaft-Richter inventiren , Gerhaben setzen und die Wittib
entrichten, und dem Gotteshaus-Richter es kund geben. Gleicher Weise. soll es gehalten werden, wenn eine
Herrschaftsfrau, die Herrschaftsgüter hat, Todes vergehet. Im Gerichte. Nauders aber, wo das Gottes-
haus keinen Richter hat, soll es mit der Vergerhabschaftung, Inventirung und Entrichtung gehalten
werden, wie von Alter herkommen und dasselbe Gericht im Brauch ist, nämlich dass solches beschehe
durch den ordentlichen Richter in Nauders.
Zum vierten wegen des Pfändens, Feilführens, Vergantens, der Einschätzung und
Einantwortung der verpfändeten Habe und Güter ist erläutert: dass um Zins und Herr-
schaftsgüter der Herrschafts-Richter den Gotteshausmann zu pfänden , die Pfand feilzuführen ; zu verganten
und mit dem Stangenrecht *) einzuantworten berechtigt sein soll; um Schulden und Zins auf Gotteshaus-
gütern aber soll der Gotteshaus-Richter pfänden und feilführen, und wenn diese gepfändeten Habe
und Güter nicht gelöst werden, dem Herrschafts-Richter überantworten, fürder mit Einschätzung und Einant-
wortung derselben mit dem Stangenrecht und nach der Gerichts-Ordnung verfahren.
') Versprechen etwas, dagegen sprechen (vgl. Schmeller, Ill, 587), d. i. wenn der Inhaber als eigen anspricht.
*) Entrichten, eigentlich aus der Richtung bringen, ungerade machen, verwirren; dann zu Rechte bringen , ausgleichen, zufriedenstellen.
Vgl. Schmeller, II, 34,
‘) Das Stangenrecht, das Recht die dem Schuldner abgepfändeten Dinge öffentlich an die Meistbietenden zu verkaufen; wahrscheinlich
eine Übersetzung des lat. Jus subhastationis.