Volltext: Beiträge zu einer kritischen Geschichte Vorarlbergs und der angrenzenden Gebiete besonders in der ältesten und älteren Zeit

146 Joseph Bergmann. Beiträge zu einer kritischen Geschichte Vorarlbergs 
1. Walther und seine Erben nehmen die deutschen Bewohner des Rheinwalds vom "Thale 
Schams bis zum Vogelberg mit ihren Personen, mit Hab’ und Gut, wenn diese wider Recht Jemand dies- 
seits des Gebirges angriffe oder ihnen etwas vorenthielte, auf so lange in seinen und respective in ihren 
Schutz, als er und seine Erben sie schützen können. 
9. Erlaubt er ihnen die freie Wahl ihres Ammanns aus ihrer Mitte!) , der nach ihrem Gewohn- 
heitsrechte ihre Angelegenheiten zu richten und zu schlichten hat, mit Ausnahme über Diebstahl und Tod- 
schlag , die dem Schirmherrn vorbehalten bleiben. Was jener Ammann entweder wegen Gewaltthätigkeit, 
Zwietracht oder irrigen Ausspruches nicht entscheiden kann , soll vor (coram) Walther und seinen Erben 
gerichtet werden. 
3. Die guten und zweckmässigen Satzungen (statutla), die diese Deutschen unter sich festgestellt 
haben, will er für genehm und fest halten. Ja er. erlaubt ihnen ihre Statuten, Briefe und Satzungen, 
wenn es die Noth erheischt , zu erneuern, verbessern , hinzu zu setzen und wegzunehmen. 
4, Dagegen entrichten die Rheinwalder jährlich zu Martini nach gerechter Repartition 20 Pfd. 
Mailändisch (mezanorum) so lange, als die von Vatz sie zu schirmen. vermögen. 
5. In Kriegen, Reisen und Aufläufen (in gquerris et raisis et in strepitu) dienen sie und ihre Erben 
diesseits der Berge mit ihren Leibern getreu und ohne Falsch da, wohin Walther, und seine Erben wollen 
und es ihnen Noth thut. Letztere aber verpflichten sich jenen alle ihre Ausgaben ungeschmälert und voll 
zu ersetzen , von der Stunde oder dem Tage an, wo sie von Haus und ihrem Thale geschieden, bis zu 
ihrer Heimkehr. 
Der Inhalt dieses Rheinwalder Schirmbriefes hat, besonders wenn man dessen Artikel 2 und 5 mit 
Artikel 6 und 9, des Davoser Erblehen-Briefes vom J. 1289 vergleicht, letzterem und den nachherigen 
sogenannten „Walserrechten” in Graubünden, Laterns und dem obern Walserthale in Vorarlberg 
ersichtlich als Grundlage und Muster gedient. 
Walther war in erster Ehe mit Agnes von Matsch (Nexia Venosta, d. i. der Vinschgauerin) 
vermählt, und nach deren kinderlosem Tode mit Liucarde ‚oder Liutgar d, Tochter des Grafen 
Eberhard von Kirchberg an der untern Iller, die nach von Mohr, Nr. 278, am 6. Juli 1275, als seine 
Gemahlin erscheint. Ich bezweifle, dass Walther durch eine dieser Vermählungen Schams — nach von Salis- 
Seewis obiger Angabe — durch Heirat, und dazu noch im Jahre 1277, an sich gebracht habe. Es muss 
vorher nachgewiesen werden, dass diese Landschaft den mächtigen Vinschgauischen Herren von Matsch 
oder den schwäbischen Grafen von Kirchberg damals gehört habe. Dies angenommen, lebten nicht von beiden 
Geschlechtern männliche Verwandte, die nicht leicht von ihrem Besitzthume etwas abkommen liessen? 
Dass diese Liutgard dessen Gemahlin gewesen, bestätigt auch das Necrologium Curiense, in dem es mit 
klaren Worten beim 2%. Mai heisst: 1326, Dna Lucardis mater Dni Donati de Vatz obüt. 
Walther starb nach eben demselben Neerologium am 4, November 1284. Die beiden Söhne J ohann 
und Donat wurden dem betagten Walther geboren. Bei v. Salis-Seewis Abth. IL, 80 und 81, sind in zwei 
Urkunden, welche Vergabungen zu ihres Vaters Seelenruhe, an das Kloster Churwalden enthalten, nur die 
zwei erwähnten Söhne genannt. Es heisst in der ersten vom 2) April 1285, im Eingange: „Relicta 
quondam (d. i. weiland), nobilis viri dni Waltheri de Vatz nee non Johannes et Donatus filii 
ejusdem.” Sie waren zweibändige, leibliche Brüder und noch unter Vormundschaft, was sich aus den 
Worten: „de consensu et consilio nostrorum militum et amicorum, schliessen lässt. In der zweiten 
Urkunde vom 1. Juni 1285, heisst es ebenso: „Notum sit — quod ego Relicta quondam nobilis viri 
Waltheri de Vatz nec non Johannes et Donatus filii eiusdem de con sen su omnium militum 
nostrorum assignamus et dare volumus libere per presentes diseretis viris et religiosis preposito et con- 
ventui de Churwalde dyoec. Curien. de Curti seu curia nostra de Luminne (Lumins) in valle Vatz in 
1) — do eis liberam potestatem inter se ministrum aceipiendi quem voluerint — wohl mit Übergehung der Romanen.
	        

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