Einführung, Ausbau und Änderung direktdemokratischer Instrumente
nanzbeschlüsse nicht erwähnt wurde. Bei Volksabstimmungen sollte die
Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen entscheiden ($ 65 Abs. 3).
Eine Verfassungskommission des Landtages empfahl dem Landtag
die Annahme der von Peer ausgearbeiteten Verfassungsvorlage mit eini-
gen Änderungsvorschlägen.!5 Zu $ 47 (im Kommissionsbericht $ 48)
wurde empfohlen, das Quorum von 300 auf 500 zu erhóhen, ebenso
wurde bei $ 63 und $ 65 (im Kommissionsbericht $ 64 und $ 66) eine
Erhóhung der Quoren von 300 auf 500 bzw. von 500 auf 700 empfohlen.
Ferner wurde auch empfohlen, bei Initiativen einen. Bedeckungsvor-
schlag zu verlangen, wenn eine einmalige Ausgabe nicht bereits im
Finanzgesetz vorgesehen war oder wenn daraus eine länger dauernde
Belastung erwachsen würde.
Am 5. Oktober 1921 wurde schliesslich die neue Verfassung von
Prinz Karl im Auftrag von Fürst Johann II. gemäss dessen Handschrei-
ben vom 2. Oktober unterzeichnet und von Regierungschef Josef Ospelt
gegengezeichnet, nachdem sie der Landtag in der Sitzung vom 24. Au-
gust 1921 beschlossen hatte.
Die uns hier besonders interessierenden Artikel der Verfassung
lauteten nun wie nachfolgend angeführt: Betreffend die Quoren wurde
ein Mittelweg gewählt, nämlich 400 bzw. 600 Unterschriften; Formulie-
rungen den Bedeckungsvorschlag betreffend wurden aufgenommen
(Art. 64 Abs. 3 und Art. 66 Abs. 6); ferner wurde neben dem Gesetzes-
referendum auch das Finanzreferendum ermöglicht (Art. 66 Abs. 1), wo-
bei das untere Limit bei 4000 Franken für wiederkehrende Ausgaben und
bei 10 000 Franken für eine einmalige Ausgabe festgelegt wurde. Gegen-
über der Vorlage von Peer wurde auch neu Art. 66 Abs. 3 aufgenommen,
wonach der Landtag Konsultativabstimmungen durchführen kann.
Verfassung vom 5. Oktober 1921 (LGBl. 1921.015 / Stammfassung)
Art. 48 LV 1921
L..]
2) Über begründetes, schriftliches Verlangen von wenigstens 400 wahlberechtigten
Landesbürgern oder über Gemeindeversammlungsbeschluss von mindestens drei
Gemeinden ist der Landtag einzuberufen.
158 Kommissionsbericht gemäss Sitzungen vom 15. und 18. März 1921 (Berichterstatter
Eugen Nipp), abgedruckt in: Ospelt und Vogt 2015, S. 571-578, Dok. 175.
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