Volltext: Direkte Demokratie in Liechtenstein

Einführung, Ausbau und Änderung direktdemokratischer Instrumente 
nanzbeschlüsse nicht erwähnt wurde. Bei Volksabstimmungen sollte die 
Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen entscheiden ($ 65 Abs. 3). 
Eine Verfassungskommission des Landtages empfahl dem Landtag 
die Annahme der von Peer ausgearbeiteten Verfassungsvorlage mit eini- 
gen Änderungsvorschlägen.!5 Zu $ 47 (im Kommissionsbericht $ 48) 
wurde empfohlen, das Quorum von 300 auf 500 zu erhóhen, ebenso 
wurde bei $ 63 und $ 65 (im Kommissionsbericht $ 64 und $ 66) eine 
Erhóhung der Quoren von 300 auf 500 bzw. von 500 auf 700 empfohlen. 
Ferner wurde auch empfohlen, bei Initiativen einen. Bedeckungsvor- 
schlag zu verlangen, wenn eine einmalige Ausgabe nicht bereits im 
Finanzgesetz vorgesehen war oder wenn daraus eine länger dauernde 
Belastung erwachsen würde. 
Am 5. Oktober 1921 wurde schliesslich die neue Verfassung von 
Prinz Karl im Auftrag von Fürst Johann II. gemäss dessen Handschrei- 
ben vom 2. Oktober unterzeichnet und von Regierungschef Josef Ospelt 
gegengezeichnet, nachdem sie der Landtag in der Sitzung vom 24. Au- 
gust 1921 beschlossen hatte. 
Die uns hier besonders interessierenden Artikel der Verfassung 
lauteten nun wie nachfolgend angeführt: Betreffend die Quoren wurde 
ein Mittelweg gewählt, nämlich 400 bzw. 600 Unterschriften; Formulie- 
rungen den Bedeckungsvorschlag betreffend wurden aufgenommen 
(Art. 64 Abs. 3 und Art. 66 Abs. 6); ferner wurde neben dem Gesetzes- 
referendum auch das Finanzreferendum ermöglicht (Art. 66 Abs. 1), wo- 
bei das untere Limit bei 4000 Franken für wiederkehrende Ausgaben und 
bei 10 000 Franken für eine einmalige Ausgabe festgelegt wurde. Gegen- 
über der Vorlage von Peer wurde auch neu Art. 66 Abs. 3 aufgenommen, 
wonach der Landtag Konsultativabstimmungen durchführen kann. 
Verfassung vom 5. Oktober 1921 (LGBl. 1921.015 / Stammfassung) 
Art. 48 LV 1921 
L..] 
2) Über begründetes, schriftliches Verlangen von wenigstens 400 wahlberechtigten 
  
Landesbürgern oder über Gemeindeversammlungsbeschluss von mindestens drei 
Gemeinden ist der Landtag einzuberufen. 
  
158 Kommissionsbericht gemäss Sitzungen vom 15. und 18. März 1921 (Berichterstatter 
Eugen Nipp), abgedruckt in: Ospelt und Vogt 2015, S. 571-578, Dok. 175. 
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