Volltext: Direkte Demokratie in Liechtenstein

Verfassung vom 5. Oktober 1921 
Verlangen von wenigstens 400 wahlberechtigten Landesbürgern oder 
über Beschluss von mindestens drei Gemeinden einzuberufen.»!5? 
Gegenüber früheren Entwürfen war neu hinzugekommen, dass das 
Recht zur Landtagseinberufung auch den Gemeinden zustehen sollte. 
Zwei Tage später wurde das Unterschriftenquorum in einer Modifika- 
tion zur Entschliessung vom 11. September auf die Zahl von 300 Wahl- 
berechtigten oder drei Gemeinden nach unten korrigiert.!** Unter Punkt 
sieben wurde sodann weiter ausgeführt: «Die Grundrechte der Bürger 
sind in der Verfassung eingehend und in zeitgemässer Weise festzulegen. 
Das Recht des Referendums und der Initiative ist mit Fixierung der 
Stimmenzahl einzuführen und zu regeln.»! In derselben Entschliessung 
wurde Hofrat Peer «provisorisch auf die Dauer eines Jahres zum Leiter 
der Regierungsgeschäfte mit den Rechten und Vorzügen eines Regie- 
rungschefs» betraut und ihm vornehmlich die Aufgabe übertragen, die 
«Verfassungsrevision, die gesetzliche Ordnung des Geldwesens und des 
Landeshaushaltes, sowie den Abschluss der Zoll- und Handelsverträge 
mit einem Nachbarstaate durchzuführen.»!5 
Am 12. Januar 1921 folgte ein Verfassungsentwurf von Regierungs- 
chef Dr. Josef Peer.!” Bestimmungen zur Direktdemokratie tauchten in 
verschiedenen Paragrafen auf: $ 47 regelte das Recht von 300 Stimmbe- 
rechtigten auf Einberufung des Landtags (wobei das Recht zur Auflö- 
sung des Landtags durch das Volk nicht normiert war); $ 63 handelte von 
der Initiative, wobei für eine Gesetzesinitiative 300 beglaubigte Unter- 
schriften von Stimmberechtigten oder drei Gemeindeversammlungs- 
beschlüsse, für Verfassungsinitiativen 500 Unterschriften bzw. vier Ge- 
meindeversammlungsbeschlüsse notwendig sein sollten; $ 65 handelte 
vom Referendum gegen Gesetzesbeschlüsse des Landtags mit gleichen 
Quoren wie bei der Initiative, wobei aber das Referendum gegen Fi- 
  
153 VU 1996 (Schlossabmachungen), S. 188. 
154 Modifikation der Entschliessung des Fürsten Johann II. von Liechtenstein auf der 
Grundlage der Schlossabmachungen, datiert Vaduz, den 13. September 1920, auch 
abgedruckt in: Vaterländische Union 1996, S. 191f. [S. 191]. 
155  Entschliessung vom 11. September 1920, auch abgedruckt in: Vaterländische Union 
1996, S. 187ff. [S. 188]. 
156  Entschliessung vom 11. September 1920, auch abgedruckt in: Vaterlindische Union 
1996, S. 187ff. [S. 189]. 
157  Abgedruckt in Ospelt und Vogt 2015, S. 534—556, Dok. 170. 
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