Volltext: Direkte Demokratie in Liechtenstein

Verfassung vom 5. Oktober 1921 
2.1.2 Direkte Demokratie im Zusammenhang 
mit der Ausarbeitung der Verfassung von 1921 
Im Verfassungsentwurf von Wilhelm Beck von Mitte Januar 1919 spiel- 
ten direktdemokratische Rechte indes keine prominente Rolle./^ In 
Art. 26 heisst es unter anderem: «Die Teilnahme an Wahlen und Abstim- 
mungen ist Bürgerpflicht», womit immerhin ein Hinweis auf Volksab- 
stimmungen gegeben ist. Ferner heisst es im selben Artikel: «Das Wahl- 
recht enthält die näheren Bestimmungen.» Es ist also denkbar, dass 
Wilhelm Beck direktdemokratische Rechte einführen wollte, sie aber 
nicht in der Verfassung, sondern in einem Volksrechtegesetz normiert 
sehen wollte. 
Das Programm der Christlich-sozialen Volkspartei unter der Lei- 
tung von Wilhelm Beck, welches im Januar 1919 in den Oberrheinischen 
Nachrichten veröffentlicht wurde, blieb bezüglich der direkten Volks- 
rechte ebenfalls vage, legte aber doch ein Bekenntnis zur direkten 
Demokratie ab. Unter Punkt drei im Teil I zur Verfassungspolitik heisst 
es zu den Forderungen der Volkspartei: «Sie verlangt überhaupt den 
Ausbau der Volksrechte, insbesondere der Pressefreiheit, des freien Ver- 
eins- und Versammlungsrechts, Schutz der Inländer im Auslande.»!145 
Unter Punkt vier wird noch gefordert: «Der Landtag ist auch auf Vor- 
schlag von mindestens 400 Stimmberechtigten einzuberufen. Die gleiche 
Anzahl von Stimmberechtigten soll ein Initiativrecht zu Verhandlungs- 
  
wurde wohl auch mit Rücksicht auf die Zollvertragsverhandlungen mit der Schweiz 
von einer Konzessionserteilung abgesehen. In der Schweiz waren «Spielbanken» 
ebenfalls ein Thema. Am 21. März 1920 gelangte eine Volksinitiative «Für ein Ver- 
bot der Errichtung von Spielbanken» zur Abstimmung, die mit 55,3 Prozent der 
Stimmen angenommen wurde. Ein Gegenentwurf wurde dagegen hoch verworfen 
(http://www.admin.ch/ch/d/pore/va/19200321/index.html, Zugriff 27.7.2013). Der 
Initiativtext bezog sich auf Art. 35 der Bundesverfassung: «Die Errichtung von 
Spielbanken ist untersagt. Als Spielbank ist jede Unternehmung anzusehen, welche 
Glückspiele betreibt. Die jetzt bestehenden Spielbanken sind binnen fünf Jahren 
nach Annahme dieser Bestimmung zu schliessen.» Unter diesen Voraussetzungen 
wäre es wohl für die Zollvertragsverhandlungen sehr belastend gewesen, wenn 
Liechtenstein zeitgleich ein Spielkasino konzessioniert hätte. 
144 Der Verfassungsentwurf von Wilhelm Beck ist abgedruckt in Ospelt und Vogt 2015, 
S. 356-375, Dok. 102. 
145  Oberrheinische Nachrichten vom 18. Januar 1919, auch abgedruckt in: Vaterlándi- 
sche Union 1996, S. 148ff., sowie Ospelt und Vogt 2015, S. 376-382, Dok. 103. 
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