Volltext: Direkte Demokratie in Liechtenstein

Einleitung 
In Ratons Liechtenstein-Darstellung von 1969 werden die direktdemo- 
kratischen Rechte im Abschnitt über die Gewaltenteilung lediglich auf 
einer Seite gestreift. Fazit: Das Volk interessiere sich nur und werde nur 
befragt, wenn es um wichtige Fragen gehe — was so faktisch nicht 
zutrifft.” Der Landtag werde auf diese Weise überwacht. In den Doku- 
mentationen der Pressestelle der Regierung von 1971 und 1982 werden 
dem Landtag, den Parteien und der Rechtspflege unter etwa 50 weiteren 
Stichworten je separate Kapitel gewidmet. Die direkten Volksrechte 
werden jedoch nur im Kapitel über den Verfassungs- und Verwaltungs- 
aufbau erwähnt. Dies gilt allerdings auch für den Landesfürsten und die 
Regierung.” In einem 1994 erschienenen Buch über die liechtensteini- 
sche Verfassung von 1921, welches Beiträge einer Ringvorlesung am 
Liechtenstein-Institut enthält, wurden verschiedene Aspekte der Verfas- 
sung beleuchtet, wobei gemäss Herausgeber der organisatorische Teil 
der Verfassung im Vordergrund stand.” Die Rolle der direkten Demo- 
kratie wurde in einzelnen Beiträgen angeführt, etwa im Beitrag über Ver- 
fassungs- und Gesetzgebung. Ein eigenständiger Beitrag fehlt allerdings. 
Bemerkenswert ist auch, dass im liechtensteinischen Staatskundelehr- 
mittel «Fürst und Volk» aus dem Jahr 1993 im Kapitel über die Rechte 
und Pflichten der Landesangehörigen auf die Grundrechte eingegangen 
wird — welche notabene grossteils auch für Nichtlandesangehôrige gel- 
ten —, die direktdemokratischen Rechte aber weitgehend unerwähnt 
bleiben.? Diese werden unter der Überschrift «Politische Volksrechte — 
Initiative und Referendum» auf lediglich vier Seiten im rund 30-seitigen 
Kapitel über den Landtag ausgeführt. 
Weitgehend dokumentarisch präsentieren sich in Bezug auf die 
direkte Demokratie die beiden Jubiliumsbinde zu 125 Jahre und 150 
Jahre Landtag. Im ersten Band werden die einzelnen Volksabstimmun- 
  
90 . Raton 1969, S. 134. Es gibt zahllose wichtige Landtagsbeschlüsse, die nie einer 
Volksabstimmung zugeführt werden. Andererseits gibt es zahlreiche Volksabstim- 
mungen über Sachverhalte, die nicht als besonders bedeutend einzustufen sind, háu- 
fig aufgrund von Referenden. Ob ein Sachverhalt als bedeutend eingestuft wird oder 
nicht, wird allerdings subjektiv sehr unterschiedlich eingeschätzt. Die schwankende 
Höhe der Stimmbeteiligung gibt einen Hinweis darauf, ob eine Vorlage als wichtig 
oder weniger wichtig erachtet wird. 
91 Presse- und Informationsstelle 1971; Presse- und Informationsamt 1982. 
92 Batliner (Hg.) 1994, S. 9. 
93 Schulamt (Hg.) 1993. 
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