Volltext: Direkte Demokratie in Liechtenstein

Direktdemokratische Instrumente in Liechtenstein auf Landesebene 
Zustandekommen 
Annahme 
Verbindlichkeit 
  
1000/1500 Unterschriften 
(^ 5,196 bzw. 7,696 der 
Stimmberechtigten) bzw. 3 
oder 4 Beschlüsse von Ge- 
meindeversammlungen. 
Volksmehr; 
Sanktion des Landesfürsten. 
Verbindlich für Landtag. 
  
  
1000/1500 Unterschriften 
(^ 5,196 bzw. 7,696 der 
Stimmberechtigten) bzw. 3 
oder 4 Beschlüsse von 
Gemeindeversammlungen. 
  
Variante a) 
Erledigung durch Landtag mittels 
Erlass, Aufhebung oder Abände- 
rung eines Gesetzes/der Verfas- 
sung; 
allenfalls Referendum (siehe FR); 
Sanktion des Landesfürsten. 
Variante b) 
Landtag beschliesst Volksbe- 
fragung; 
im Falle von Zustimmung 
konkrete Umsetzung durch den 
Landtag; 
allenfalls Referendum; 
Sanktion des Landesfürsten. 
Variante c) 
Keine Zustimmung des Landtags; 
Initiative fällt dahin. 
  
Variante a) 
Unverbindlich für Landtag, 
da verschiedene Verfahren 
móglich. 
Variante b) 
Verbindlich. 
Landtag muss im Falle einer 
Zustimmung in der Volksab- 
stimmung eine Vorlage aus- 
arbeiten und beschliessen. 
Variante c) 
Unverbindlich für den Landtag. 
  
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