Direktdemokratische Instrumente in Liechtenstein auf Landesebene
Zustandekommen
Annahme
Verbindlichkeit
1000/1500 Unterschriften
(^ 5,196 bzw. 7,696 der
Stimmberechtigten) bzw. 3
oder 4 Beschlüsse von Ge-
meindeversammlungen.
Volksmehr;
Sanktion des Landesfürsten.
Verbindlich für Landtag.
1000/1500 Unterschriften
(^ 5,196 bzw. 7,696 der
Stimmberechtigten) bzw. 3
oder 4 Beschlüsse von
Gemeindeversammlungen.
Variante a)
Erledigung durch Landtag mittels
Erlass, Aufhebung oder Abände-
rung eines Gesetzes/der Verfas-
sung;
allenfalls Referendum (siehe FR);
Sanktion des Landesfürsten.
Variante b)
Landtag beschliesst Volksbe-
fragung;
im Falle von Zustimmung
konkrete Umsetzung durch den
Landtag;
allenfalls Referendum;
Sanktion des Landesfürsten.
Variante c)
Keine Zustimmung des Landtags;
Initiative fällt dahin.
Variante a)
Unverbindlich für Landtag,
da verschiedene Verfahren
móglich.
Variante b)
Verbindlich.
Landtag muss im Falle einer
Zustimmung in der Volksab-
stimmung eine Vorlage aus-
arbeiten und beschliessen.
Variante c)
Unverbindlich für den Landtag.
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