Volltext: Direkte Demokratie in Liechtenstein

Anhang 
  
  
Stichwort Kommentar 
Referendum Referendum gegen einen Finanzbeschluss des Landtages. 
(Finanzreferendum) 
Referendum Obligatorische Volksabstimmung. In Liechtenstein nur im (ausser- 
(obligatorisches) ordentlichen) Falle der Volkswahl von Richtern und bei der 
Schlussabstimmung beim Verfahren der Monarchieabschaffung 
vorgesehen. 
  
Referendum (Staats- 
vertragsreferendum) 
Referendum gegen einen Zustimmungsbeschluss des Landtages zu 
einem Staatsvertrag. 
  
Richternominierung 
Recht des Volkes, mittels Unterschriftensammlung (Sammelbegeh- 
ren) bei einer allfälligen Volkswahl von Richtern eigene Kandida- 
tenvorschläge zu machen. 
  
Richterwahl 
Volksabstimmung über verschiedene Richtervorschläge, falls sich 
die für die Richterbestellung zuständigen Organe (Richterbestel- 
lungsgremium und Landtag) nicht auf einen Kandidaten einigen 
können. Zur Abstimmung gelangen der Vorschlag des Richterbe- 
stellgremiums und des Landtages, allenfalls auch noch Vorschläge 
aufgrund von Sammelbegehren. 
  
Rückzugsklausel 
Nicht vorgeschriebene Klausel bei Initiativen, die es einem be- 
stimmten Personenkreis (beispielsweise dem Erstunterzeichner) er- 
laubt, bis zur Terminierung der Abstimmung die Initiative zurück- 
zuziehen, beispielsweise wenn ein Gegenvorschlag des Landtages 
überzeugender wirkt. 
  
Sammelbegehren 
Begehren (Initiative, Referendum und andere) der Stimmberechtig- 
ten mittels Unterschriftensammlung. 
  
Sanktionsrecht 
Recht des Fürsten bzw. seines Stellvertreters, Beschlüsse des Land- 
tages und des Volkes zu sanktionieren (faküsch also ein Vetorecht). 
Im Falle einer Nichtsanktion innerhalb von sechs Monaten gilt die 
Sanktion als verweigert und eine Vorlage ist demzufolge abgelehnt 
und kann nicht in Kraft treten. Das Sanktionsrecht gilt nicht bei ei- 
ner Volkswahl von Richtern, bei einem Misstrauenantrag gegen 
den Fürsten und bei Volksentscheiden im Verfahren zur Abschaf- 
fung der Monarchie. 
  
Stimmberechtigung 
Stimmberechtigt in Landesangelegenheiten sind alle liechtensteini- 
schen Staatsangehörigen ab 18 Jahren mit ordentlichem Wohnsitz 
in Liechtenstein, die nicht im Stimmrecht eingestellt sind. Bei 
Gemeindeabstimmungen sind die in der betreffenden Gemeinde 
wohnhaften Landesangehörigen stimmberechtigt. Bei Einbürge- 
rungsabstimmungen (Einbürgerung im ordentlichen Verfahren) 
sind nur die in der betreffenden Gemeinde wohnhaften Gemeinde- 
bürger (ohne Bürger aus anderen Gemeinden) stimmberechtigt. 
  
Teilreferendum 
Referendum, das sich nur gegen einen Teil eines Beschlusses des 
Landtages richtet. Ein solches Referendum ist nicht zulässig. Falls 
der Landtag von sich aus eine Vorlage in einzelne Beschlüsse 
aufteilt, kann gegen diese Teile einzeln das Referendum ergriffen 
werden. 
  
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