Anhang
Stichwort Kommentar
Referendum Referendum gegen einen Finanzbeschluss des Landtages.
(Finanzreferendum)
Referendum Obligatorische Volksabstimmung. In Liechtenstein nur im (ausser-
(obligatorisches) ordentlichen) Falle der Volkswahl von Richtern und bei der
Schlussabstimmung beim Verfahren der Monarchieabschaffung
vorgesehen.
Referendum (Staats-
vertragsreferendum)
Referendum gegen einen Zustimmungsbeschluss des Landtages zu
einem Staatsvertrag.
Richternominierung
Recht des Volkes, mittels Unterschriftensammlung (Sammelbegeh-
ren) bei einer allfälligen Volkswahl von Richtern eigene Kandida-
tenvorschläge zu machen.
Richterwahl
Volksabstimmung über verschiedene Richtervorschläge, falls sich
die für die Richterbestellung zuständigen Organe (Richterbestel-
lungsgremium und Landtag) nicht auf einen Kandidaten einigen
können. Zur Abstimmung gelangen der Vorschlag des Richterbe-
stellgremiums und des Landtages, allenfalls auch noch Vorschläge
aufgrund von Sammelbegehren.
Rückzugsklausel
Nicht vorgeschriebene Klausel bei Initiativen, die es einem be-
stimmten Personenkreis (beispielsweise dem Erstunterzeichner) er-
laubt, bis zur Terminierung der Abstimmung die Initiative zurück-
zuziehen, beispielsweise wenn ein Gegenvorschlag des Landtages
überzeugender wirkt.
Sammelbegehren
Begehren (Initiative, Referendum und andere) der Stimmberechtig-
ten mittels Unterschriftensammlung.
Sanktionsrecht
Recht des Fürsten bzw. seines Stellvertreters, Beschlüsse des Land-
tages und des Volkes zu sanktionieren (faküsch also ein Vetorecht).
Im Falle einer Nichtsanktion innerhalb von sechs Monaten gilt die
Sanktion als verweigert und eine Vorlage ist demzufolge abgelehnt
und kann nicht in Kraft treten. Das Sanktionsrecht gilt nicht bei ei-
ner Volkswahl von Richtern, bei einem Misstrauenantrag gegen
den Fürsten und bei Volksentscheiden im Verfahren zur Abschaf-
fung der Monarchie.
Stimmberechtigung
Stimmberechtigt in Landesangelegenheiten sind alle liechtensteini-
schen Staatsangehörigen ab 18 Jahren mit ordentlichem Wohnsitz
in Liechtenstein, die nicht im Stimmrecht eingestellt sind. Bei
Gemeindeabstimmungen sind die in der betreffenden Gemeinde
wohnhaften Landesangehörigen stimmberechtigt. Bei Einbürge-
rungsabstimmungen (Einbürgerung im ordentlichen Verfahren)
sind nur die in der betreffenden Gemeinde wohnhaften Gemeinde-
bürger (ohne Bürger aus anderen Gemeinden) stimmberechtigt.
Teilreferendum
Referendum, das sich nur gegen einen Teil eines Beschlusses des
Landtages richtet. Ein solches Referendum ist nicht zulässig. Falls
der Landtag von sich aus eine Vorlage in einzelne Beschlüsse
aufteilt, kann gegen diese Teile einzeln das Referendum ergriffen
werden.
548