Volltext: Direkte Demokratie in Liechtenstein

Volksabstimmungen und öffentliche Kommunikation 
parteipolitischen Auseinandersetzung zu einer politikzentrierten Top- 
down-Strategie — allerdings wieder mit starken Finschränkungen. 
Auch die Aussenseiter (in der Terminologie von Kriesi) finden in 
Liechtenstein besondere Bedingungen vor, die mehr Áhnlichkeiten mit 
der Lokalpolitik in grósseren Staaten als mit nationaler Politik aufwei- 
sen. Die Tageszeitungen, die gleichzeitig nationale wie lokale Medien 
sind, sind für Organisationen und Bewegungen äusserst zugänglich. Mit 
Stellungnahmen, Leserbriefen oder Forumsbeiträgen, die von den Zei- 
tungen kaum abgelehnt werden können, schaffen sie eine Öffentlichkeit 
auch ohne ausgeklügelte Aufmerksamkeitsstrategien, Pseudoereignisse, 
Testimonials usw. Gleichzeitig beschränkt sich die Strategie nicht nur auf 
die Bearbeitung der öffentlichen Meinung, sondern die Aussenseiter 
dringen durch personelle Verflechtungen und aktive Netzwerkpolitik 
mitunter direkt in die Parteien und die politischen Elitenkreise vor und 
gewinnen dort eventuell Unterstützer und Wortführer. Die politische 
Elite kann sich von den Parteien über Landtagsabgeordnete, Regie- 
rungsmitglieder bis ins Fürstenhaus hineinziehen. 
6.7.4 Direkte Demokratie und 
staatliche Informationstätigkeit 
Mit einer Abstimmungsinformation, also einem Faltblatt, in welchem 
sowohl die Pro- wie auch die Contra-Positionen zu einer Abstimmung 
dargestellt werden, bietet die Regierung meistens überblicksartige Infor- 
mationen zu den einzelnen Abstimmungen. Wie weiter oben gezeigt 
wurde, ist dies aber nicht immer der Fall, da es vorkommen kann, dass 
die Koalitionsparteien unterschiedliche Abstimmungsempfehlungen her- 
ausgeben und sich daher nicht auf eine gemeinsame Regierungsposition 
einigen kónnen. Aufgrund eines StGH-Entscheides von 1991 muss in 
der Abstimmungsinformation ausserdem auch die Gruppe, die ein Refe- 
rendum oder eine Initiative ergriffen hat, ihre Meinung kundtun dür- 
fen.619 Im Vorfeld der Volksabstimmung über die Initiative «Familie und 
Beruf» der Wirtschaftskammer publizierte die Regierung sogar erstmals 
619 StGH 1990/6, Urteil des Staatsgerichtshofes als Verfassungsgerichtshof vom 2. Mai 
1991, in: LES 4/91, S. 133-136. 
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