Volltext: Direkte Demokratie in Liechtenstein

Hauptkonflikte innerhalb der Themenschwerpunkte 
unternehmungen und deren Filialen vor das Volk.5? Hintergrund war 
die Eröffnung eines Migros-Vertriebes im Frühjahr 1937 in Vaduz, die 
mit der bestehenden Gesetzeslage nicht verhindert werden konnte. Ge- 
gen den einstimmigen Beschluss des Landtages wurde das Referendum 
mittels Gemeindeversammlungsbeschlüssen in Triesen, Triesenberg, 
Ruggell, Eschen und Balzers ergriffen. Dies führte zur einzigen Volksab- 
stimmung aufgrund von Beschlüssen von Gemeindeversammlungen. 
Die Anti-Migros-Vorlage des Landtages fand breite Unterstützung im 
Gewerbe, bei den Arbeiter- und Bauernvereinigungen. Mit 59,1 Prozent 
wurde das Gesetz klar angenommen und damit auf Jahrzehnte hinaus 
ein Angebot an Supermärkten in Liechtenstein verhindert. Das Gesetz 
wurde mit dem neuen Gewerbegesetz vom 10. Dezember 1969 (LGBI. 
1970.021) aufgehoben. 
1948 beschloss der Landtag eine neue Gewerbeordnung, in welcher 
eine obligatorische Meisterprüfung vorgesehen war, ferner ein Befähi- 
gungsnachweis für das Handelsgewerbe. Entsprechende Regelungen 
waren vom Gewerbe gefordert worden. Gegen den Landtagsbeschluss 
kam ein Referendum zustande, dessen Initianten eine zu grosse Ein- 
schränkung der Gewerbefreiheit monierten. In der Volksabstimmung 
vom Juni 1949 wurde die Gewerbeordnung mit 78,4 Prozent Nein-Stim- 
men hoch verworfen.57° 
1964 folgte eine Gewerbe-Initiative, welche von der Christlich- 
sozialen Partei unterstützt wurde. Ziel war die Abschaffung der Pflicht- 
mitgliedschaft der Gewerbetreibenden in der Gewerbegenossenschaft 
und die Befreiung von der Gewerbeumlage.”! Der Landtag und die bei- 
den Regierungsparteien lehnten das Begehren ab. In der Volksabstim- 
mung im Dezember 1964 unterlagen die Initianten mit 62,5 Prozent 
Nein-Stimmen. Nach mehreren Vorstössen und Beschwerden hob der 
Staatsgerichtshof Ende 2004 die Pflichtmitgliedschaft in der Gewerbe- 
und Wirtschaftskammer auf.5? Auch die Pflichtbeitráge an den Arbeiter- 
  
569 Siehe auch Fallschilderung in Kap. 4.4.1. Geiger 1997, Bd. 1, S. 265-268. LI LA B 
95/79/1ff. 
570 LILA RF 250/72/30. 
571 LILA RF 293/272. 
572 StGH 2003/48 vom 29. November 2004. Das Verfahren begann mit einer Beschwer- 
de gegen die Erhebung einer Gewerbeumlage im Jahr 2001 fiir das Rechnungsjahr 
1999 durch die Gemeindesteuerkasse Triesen. Das Verfahren wurde sodann via Lan- 
dessteuerkommission und Verwaltungsgerichtshof bis zum Staatsgerichtshof wei- 
423
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.