Volltext: Direkte Demokratie in Liechtenstein

Praxis der direkten Demokratie 
terbestellung.**? Sie stiessen weitgehend auf Ablehnung.* In die Ausei- 
nandersetzung zwischen Landtag und Fürst fällt auch der Vorschlag des 
Landtags vom April 1997, Herbert Wille für eine weitere Mandatsperi- 
ode als Vorsitzenden der Verwaltungsbeschwerdeinstanz zu berufen. 
Der Fürst verweigerte jedoch die Ernennung.^*? 
In den folgenden Jahren dominierte und belastete die Verfassungs- 
revision die Innenpolitik ausserordentlich stark. Der Landtag wählte im 
September 1995 eine Kommission, die sich mit einer Verfassungsrevision 
befassen sollte. Einen Anstoss dazu gab eine Petition mit rund 2300 Un- 
terschriften, die am 11. August 1995 dem Landtag überreicht wurde. Der 
Fürst brachte aus seiner Sicht verschiedene Varianten fundamentaler 
Verfassungsänderungen ins Spiel und eine Vielzahl weiterer Akteure be- 
teiligte sich in der einen oder anderen Form am Diskussionsprozess. 
Besonders bedeutsam waren dabei die Berichte der Verfassungskommis- 
sion, welche sich in verschiedenen Mandatsperioden unterschiedlich 
zusammensetzte (Bericht der Verfassungskommission vom 31. Oktober 
1996; Entwurf vom Juli 1998, welcher vom Fürsten abgelehnt wurde; 
Veröffentlichung der Vorschläge der Verfassungskommission im Mai 
487 Die Vorschläge wurden der Regierung mit Begleitschreiben im Juli 1993 zugestellt. 
Der Fürst ersuchte darin die Regierung, die Vorlage gemäss Art. 92 der Verfassung 
an den Landtag zur Beratung weiterzugeben. Anlässlich einer Besprechung zwi- 
schen Regierungschef Markus Büchel, Regierungschef-Stellvertreter Mario Frick 
und dem Landesfürsten wurde jedoch die Vorgehensvariante beschlossen, zunächst 
eine breite Vernehmlassung durchzuführen. 
488 In seinen «Aktuellen Fragen des liechtensteinischen Verfassungsrechts» kommen- 
tierte Batliner 1998 in einem Anhang die Verfassungsänderungsvorschläge des Fürs- 
ten aus dem Jahr 1993. Batliner 1998, S. 85-112. 
489 Die Nichternennung haue ein Vor- und ein Nachspiel. Fürst Hans-Adam II. be- 
gründete die Ablehnung damit, dass Wille seiner Meinung nach nicht auf dem 
Boden der Verfassung stehe. Anlass dazu bot ein Vortrag von Wille am 16. Februar 
1995 am Liechtenstein-Institut, in welchem er dem Staatsgerichtshof die Kompe- 
tenz attestierte, im Konflikt zwischen Staatsorganen (Fürst/ Regierung und Land- 
tag) über die Auslegung der Verfassung entscheiden zu kónnen. Siehe Schreiben 
vom 27. Februar 1995 des Fürsten an Wille. Ein Nachspiel hatte die Nichternen- 
nung mit der Beschwerde Willes beim Europáischen Gerichtshof für Menschen- 
rechte, welche mangels eines innerstaatlichen Instanzenweges direkt in Strassburg 
vorgebracht wurde (Wille gegen Liechtenstein). Der Gerichtshof stellte eine Verlet- 
zung der Meinungsáusserungsfreiheit (Art. 10 EMRK) und eine fehlende innerstaat- 
liche Beschwerdemóglichkeit (Art. 13 EMRK) fest (Council of Europe/ European 
Court of Human Rights [1999]; Marcinkowski und Marxer 2010, 2011. 
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