Praxis der direkten Demokratie
wirkten noch sehr stark. Es wurde aber auch als ungerecht angesehen,
dass liechtensteinische Frauen durch Heirat mit einem Ausländer das
liechtensteinische Bürgerrecht verloren, während Ausländerinnen, die
mit einem Liechtensteiner verheiratet waren, das Stimmrecht automa-
tisch erhalten sollten. Die Politik war daher gefordert, flankierend und
vorbereitend zu den Bestrebungen zur Einführung des Frauenstimm-
rechts solche Ungerechtigkeiten aus dem Weg zu schaffen. Die beiden
Parteien - VU und FBP - gründeten Frauen-Unterorganisationen in ih-
ren Parteien (Frauen-Union, Frauen in der FBP). Ferner wurde 1976 den
Gemeinden gestattet, auf Gemeindeebene das Frauenstimmrecht unab-
hángig vom S$timm- und Wahlrecht auf Landesebene einzuführen.*66
Die Ungeduld der fortschrittlich eingestellten Frauen und Männer
in Liechtenstein wurde mit den Jahren jedoch immer grósser. Es bildeten
sich Gruppen, die immer forscher auf die Einführung des Frauenstimm-
rechts drángten. Die Aktion «Dornróschen» unternahm sogar eine Fahrt
zum Europarat nach Strassburg, um darauf hinzuweisen, dass das 1978
dem Europarat beigetretene Land Liechtenstein noch immer kein Frau-
enstimmrecht besass. Schliesslich beschloss der Landtag 1984 einmal
mehr die Einführung des Frauenstimmrechis, legte die Vorlage aber wie-
derum dem Volk zur Entscheidung vor. Diesmal war der Schritt erfolg-
reich, das Frauenstimmrecht wurde mit knapper Mehrheit von 51,3 Pro-
zent Ja-Stimmen eingeführt (LGBl. 1984.027).1&
6.3.1.4 Mehrheitsklausel
Zwei Initiativen und Volksabstimmungen widmeten sich dem Anliegen,
dass diejenige Partei, die landesweit die Mehrheit der Stimmen auf sich
vereinigt, auch die Mehrheit der Sitze im Landtag einnehmen sollte. Bei-
de Initiativen von 1975 und 1981 wurden von der FBP lanciert, die im
Unterland jeweils einen deutlichen Stimmenüberhang hatte, wáhrend
im Oberland die beiden Parteien fast gleichauf waren. Dies konnte dazu
führen, dass beide Parteien im Unterland trotz deutlichen Stimmenvor-
sprungs der FBP drei Mandate eroberten, im Oberland aber die VU mit
466 LGB]. 1976.050 betreffend Art. 110bis LV.
467 LILA RF 333/109; DM 1984/002/A+B. Eigene Archivunterlagen.
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