6.2
Initianten und Art
der Volksabstimmungen
6.2.1 Initianten
Wie weiter oben ausgeführt, sieht das Gesetz mehrere môgliche Initian-
ten von Volksabstimmungen vor. Es kann der Landtag Volksabstimmun-
gen über seine eigenen Beschlüsse anordnen (Landtagsbegehren). Er
kann aber auch Konsultativabstimmungen durchführen sowie Gegen-
vorschláge zu Initiativen machen. Das Volk hat die Môglichkeit, landes-
weite Sammelbegehren in Form von Referenden gegen Beschlüsse des
Landtages oder als Initiativen zu starten. Referendum und Initiative
können aber auch in Form von Gemeindebegehren lanciert werden,
wobei auch in diesem Falle Stimmberechügte mittels Unterschriften-
sammlungen als Initianten in Erscheinung treten, ausser es werden dies-
bezügliche Beschlüsse an. Gemeindeversammlungen getroffen (siehe
Kapitel 4.4). Andere Verfahren, die nach der Verfassungsabstimmung
von 2003 eingeführt wurden, kónnen ausser Betracht bleiben, da sie bis-
her noch nicht zur Anwendung gelangt sind. Dies schliesst beispiels-
weise obligatorische Referenden in den Spezialfällen der Richterernen-
nung oder der Monarchieabschaffung mit ein.
Die 106 direktdemokratischen Abstimmungen von 1919 bis 2017
verteilen sich auf 41 Prozent Behórdenvorlagen, 34 Prozent Volksinitia-
tiven und 25 Prozent Referenden (Tabelle 25).
Ein Vergleich zwischen drei Perioden — von 1919 bis 1945 (Ende
des Zweiten Weltkrieges), von 1946 bis 1984 (Einführung des Frauen-
stimmrechts) und von 1985 bis 2017 — zeigt eine deutliche Verlagerung
des Einsatzes der direktdemokratischen Instrumente. Insbesondere in
der dritten Periode ist der Anteil von Behórdenvorlagen markant zu-
rückgegangen, wáhrend insbesondere das Instrument der Volksinitiative
Aufschwung bekommen hat. In der Periode von 1985 bis 2017 war die
Initiative das am häufigsten genutzte Instrument. In dieser Periode hat
365