Exkurs: Direkte Demokratie auf Gemeindeebene
Art. 119 GemG (Aufsichtsbeschwerde)
Tatsachen, die im óffentlichen Interesse ein Einschreiten gegen ein Gemeindeorgan
von Amts wegen erfordern, können jederzeit der Regierung angezeigt werden.
Bei der Anwendung der direktdemokratischen Instrumente auf Gemein-
deebene — alles Anwendungsfälle im eigenen Wirkungskreis der Ge-
meinde — ist im Normalfall die Verwaltungsbeschwerde zulässig. Dabei
richten sich Beschwerden gegen Entscheidungen des Vorstehers an den
Gemeinderat, Beschwerden gegen Gemeinderatsentscheidungen an die
Regierung, Beschwerden gegen Regierungsentscheidungen an den VGH.
Art. 120 GemG (Verwaltungsbeschwerde)
1) Gegen Entscheidungen und Verfügungen des Gemeindevorstehers oder anderer
Gemeindeorgane kann in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises Beschwer-
de an den Gemeinderat erhoben werden.
2) Gegen Entscheidungen des Gemeinderates in Angelegenheiten des eigenen Wir-
kungskreises kann Beschwerde an die Regierung erhoben werden.
3) [...]
4) Gegen Beschlüsse der Gemeindeversammlung ist, unbeschadet des Rechts auf
Aufsichtsbeschwerde, kein Rechtsmittel gegeben.
5) Gegen Entscheidungen der Regierung kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Ver-
waltungsbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
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