Volltext: Direkte Demokratie in Liechtenstein

Exkurs: Direkte Demokratie auf Gemeindeebene 
Art. 119 GemG (Aufsichtsbeschwerde) 
  
Tatsachen, die im óffentlichen Interesse ein Einschreiten gegen ein Gemeindeorgan 
von Amts wegen erfordern, können jederzeit der Regierung angezeigt werden. 
Bei der Anwendung der direktdemokratischen Instrumente auf Gemein- 
deebene — alles Anwendungsfälle im eigenen Wirkungskreis der Ge- 
meinde — ist im Normalfall die Verwaltungsbeschwerde zulässig. Dabei 
richten sich Beschwerden gegen Entscheidungen des Vorstehers an den 
Gemeinderat, Beschwerden gegen Gemeinderatsentscheidungen an die 
Regierung, Beschwerden gegen Regierungsentscheidungen an den VGH. 
Art. 120 GemG (Verwaltungsbeschwerde) 
  
1) Gegen Entscheidungen und Verfügungen des Gemeindevorstehers oder anderer 
Gemeindeorgane kann in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises Beschwer- 
de an den Gemeinderat erhoben werden. 
2) Gegen Entscheidungen des Gemeinderates in Angelegenheiten des eigenen Wir- 
kungskreises kann Beschwerde an die Regierung erhoben werden. 
3) [...] 
4) Gegen Beschlüsse der Gemeindeversammlung ist, unbeschadet des Rechts auf 
Aufsichtsbeschwerde, kein Rechtsmittel gegeben. 
5) Gegen Entscheidungen der Regierung kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Ver- 
waltungsbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. 
358
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.