Volltext: Direkte Demokratie in Liechtenstein

Initiative auf Gemeindeebene 
fraglich. Wäre dies der Fall, dann könnte über einen Gegenstand, der in 
einer Abstimmung abgelehnt wurde, innerhalb von zwei Jahren nicht 
wieder abgestimmt werden. Und es wären Begehren unzulässig, die bei- 
spielsweise in der gleichen Eingabe den Kauf eines Grundstückes und 
die Errichtung einer Anlage anstreben würden, da die Einheit der Form 
oder der Materie verletzt wäre. 
Materielle Prüfkriterien könnten in Analogie zur Landesebene 
neben der Einheit der Materie die Verträglichkeit mit den Landesgeset- 
zen, der Verfassung und allenfalls auch Staatsverträgen, die Eindeutig- 
keit des Begehrens sowie weitere denkbare Mängel wie Unverhältnis- 
mässigkeit und Ähnliches sein. Auszuschliessen ist hingegen wohl die 
Notwendigkeit eines Bedeckungsvorschlages, weil die Gemeindever- 
sammlung ohnehin über die höchste Budgetkompetenz verfügt. 
Wie erwähnt ist unklar, ob Prüfkriterien auf Landesebene analog 
auch für die Gemeindeebene gelten und anwendbar sind. Sicher ist dies 
für bestimmte formelle Kriterien wie die Stimmberechtigung, Fristen 
und Ähnliches sowie bei der materiellen Prüfung in Bezug auf Gesetzes- 
konformität, da dies explizit in Art. 43 GemG erwähnt ist. Da in Art. 43 
Gem6G jedoch formelle und materielle Erfordernisse erwähnt sind, ohne 
sie umfassend aufzuführen, ist eine Orientierung an den Kriterien auf 
Landesebene plausibel, wobei Abweichungen nicht auszuschliessen sind. 
5.6.2 Beschwerderecht 
Im GemG finden sich keine spezifischen Bestimmungen zum Beschwer- 
derecht bei direktdemokratischen Verfahren auf Gemeindeebene. Es gilt 
somit das übliche Beschwerderecht. Dieses sieht die Aufsichtsbe- 
schwerde und die Verwaltungsbesch werde vor. 
Die Gemeinden ordnen und verwalten zwar in ihrem eigenen Wir- 
kungskreis ihre Angelegenheiten selbststándig, aber unter Aufsicht des 
Staates (Art. 4 GemG). Die Aufsichtsbeschwerde kann eine Alternative 
zu einem Referendum oder einer Initiative darstellen, wenn ein Bürger 
Missstánde in der Gemeinde ausmacht, welche ein Einschreiten der vor- 
gesetzten Instanz, also der Regierung, erforderlich machen. 
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