Initiative auf Gemeindeebene
fraglich. Wäre dies der Fall, dann könnte über einen Gegenstand, der in
einer Abstimmung abgelehnt wurde, innerhalb von zwei Jahren nicht
wieder abgestimmt werden. Und es wären Begehren unzulässig, die bei-
spielsweise in der gleichen Eingabe den Kauf eines Grundstückes und
die Errichtung einer Anlage anstreben würden, da die Einheit der Form
oder der Materie verletzt wäre.
Materielle Prüfkriterien könnten in Analogie zur Landesebene
neben der Einheit der Materie die Verträglichkeit mit den Landesgeset-
zen, der Verfassung und allenfalls auch Staatsverträgen, die Eindeutig-
keit des Begehrens sowie weitere denkbare Mängel wie Unverhältnis-
mässigkeit und Ähnliches sein. Auszuschliessen ist hingegen wohl die
Notwendigkeit eines Bedeckungsvorschlages, weil die Gemeindever-
sammlung ohnehin über die höchste Budgetkompetenz verfügt.
Wie erwähnt ist unklar, ob Prüfkriterien auf Landesebene analog
auch für die Gemeindeebene gelten und anwendbar sind. Sicher ist dies
für bestimmte formelle Kriterien wie die Stimmberechtigung, Fristen
und Ähnliches sowie bei der materiellen Prüfung in Bezug auf Gesetzes-
konformität, da dies explizit in Art. 43 GemG erwähnt ist. Da in Art. 43
Gem6G jedoch formelle und materielle Erfordernisse erwähnt sind, ohne
sie umfassend aufzuführen, ist eine Orientierung an den Kriterien auf
Landesebene plausibel, wobei Abweichungen nicht auszuschliessen sind.
5.6.2 Beschwerderecht
Im GemG finden sich keine spezifischen Bestimmungen zum Beschwer-
derecht bei direktdemokratischen Verfahren auf Gemeindeebene. Es gilt
somit das übliche Beschwerderecht. Dieses sieht die Aufsichtsbe-
schwerde und die Verwaltungsbesch werde vor.
Die Gemeinden ordnen und verwalten zwar in ihrem eigenen Wir-
kungskreis ihre Angelegenheiten selbststándig, aber unter Aufsicht des
Staates (Art. 4 GemG). Die Aufsichtsbeschwerde kann eine Alternative
zu einem Referendum oder einer Initiative darstellen, wenn ein Bürger
Missstánde in der Gemeinde ausmacht, welche ein Einschreiten der vor-
gesetzten Instanz, also der Regierung, erforderlich machen.
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