Volltext: Direkte Demokratie in Liechtenstein

Exkurs: Direkte Demokratie auf Gemeindeebene 
begehrens stattzufinden. Wie bei den Referenden besteht nach Art. 41 
Abs. 5 GemG kein Teilnahmequorum. 
Unter «Behandlung von Angelegenheiten» kann sowohl die Einbe- 
rufung einer Gemeindeversammlung verstanden werden, an welcher das 
Initiativbegehren diskutiert und allenfalls ein Beschluss gefasst wird, 
wie auch die Anordnung einer Urnenabstimmung, wobei im Vorfeld 
der Abstimmung «in der Regel, jedenfalls auf Begehren der Initianten» 
(Art. 36 GemG) eine Informationsveranstaltung zu organisieren ist. Die 
Stimmberechtigten müssen spátestens zwei Wochen vor der Abstim- 
mung, bei vorgángigen Informationsversammlungen eine Woche davor, 
über das Sachgescháft schriftlich informiert werden. 
5.6.1 Prüfverfahren 
Für das formelle, formale und materielle Prüfverfahren von Initiativ- 
und Referendumsbegehren ist der Gemeinderat zuständig. 
Art. 43 GemG (Überprüfung von Initiativen und Referenden) 
  
Der Gemeinderat überprüft unverzüglich, ob die formellen und materiellen Erfor- 
dernisse eines Initiativ- oder Referendumsbegehrens erfüllt sind. Er weist ein 
Begehren binnen einem Monat zurück, wenn es offensichtlich gesetzwidrig ist oder 
sich auf einen Gegenstand bezieht, welcher in die Zuständigkeit einer anderen 
Gemeindebehörde (unter Vorbehalt von Art. 42) oder einer Landesbehörde fällt. 
Der genannte Vorbehalt von Art. 42 GemG bezieht sich auf die Initia- 
tiven. 
Die formellen, formalen und materiellen Prüfkriterien sind noch 
weniger präzise normiert als bei den Volksrechten auf Landesebene. Bei 
den formellen und formalen Kriterien dürften allerdings ähnliche Mass- 
stäbe und Kriterien gelten wie auf Landesebene: Begehrensberechtigung 
bei der Anmeldung und bei der Unterzeichnung, die korrekte Bezeich- 
nung des Begehrens, die Einhaltung von Fristen sowie die Form der 
Unterschriftenbogen. 
Im Gegensatz zur Landesebene sind auf Gemeindeebene keine 
Sperrfristen für wiederholte Initiativen in gleicher Sache festgelegt und 
auch die Einheit der Form ist nirgends erwähnt. Ob die entsprechenden 
Regelungen auf Landesebene auf die Gemeinde übertragbar sind, ist 
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