Volltext: Direkte Demokratie in Liechtenstein

5.6 
Initiative auf Gemeindeebene 
Das Initiativrecht auf Gemeindeebene bezieht sich auf die gleichen Ge- 
genstände wie das Referendumsrecht. 
Art. 42 GemG (Initiative) 
  
1) Ein Sechstel der Stimmberechtigten kann auf die in Art. 41 beschriebene Weise 
die Behandlung von Angelegenheiten, die dem Referendum unterstehen, in der 
Gemeindeversammlung verlangen. 
[..] 
Die Formulierung «Behandlung in der Gemeindeversammlung» ist nicht 
wie beim Petitionsrecht oder dem Instrument der nicht formulierten 
Initiative auf Landesebene zu verstehen, wo solche Verfahren nicht zu 
einer Volksabstimmung führen, sondern allenfalls zu einer Diskussion 
oder «Behandlung» im Landtag. Eine Behandlung in der Gemeindever- 
sammlung bedeutet dagegen entweder die Anordnung einer Bürgerver- 
sammlung, an welcher über den Gegenstand beraten und entschieden 
wird, oder die Durchführung einer Urnenabstimmung über den Ge- 
genstand, allenfalls noch mit einer vorausgehenden Informationsveran- 
staltung. 
Der Verweis auf Art. 41 GemG bezüglich des Verfahrens lásst aller- 
dings einige Fragen offen, wobei hier folgende Version vertreten wird. 
Zunächst wird eine Initiative angemeldet, diese wird vom Gemeinderat 
auf ihre formelle, formale und materielle Zulässigkeit geprüft (siehe fol- 
gendes Kapitel 5.6.1). Der Beschluss des Gemeinderats auf Zulässigkeit 
sowie das angemeldete Initiativbegehren müssen sodann kundgemacht 
werden, womit die Unterschriftensammlung beginnen kann. Die Frist 
für die Unterschriftensammlung ist nach Art. 41 Abs. 3 GemG ein Mo- 
nat ab Kundmachung. Die Gemeindeversammlung bzw. Gemeindeab- 
stimmung hat dann binnen vier Monaten nach Einreichung des Initiativ- 
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