5.6
Initiative auf Gemeindeebene
Das Initiativrecht auf Gemeindeebene bezieht sich auf die gleichen Ge-
genstände wie das Referendumsrecht.
Art. 42 GemG (Initiative)
1) Ein Sechstel der Stimmberechtigten kann auf die in Art. 41 beschriebene Weise
die Behandlung von Angelegenheiten, die dem Referendum unterstehen, in der
Gemeindeversammlung verlangen.
[..]
Die Formulierung «Behandlung in der Gemeindeversammlung» ist nicht
wie beim Petitionsrecht oder dem Instrument der nicht formulierten
Initiative auf Landesebene zu verstehen, wo solche Verfahren nicht zu
einer Volksabstimmung führen, sondern allenfalls zu einer Diskussion
oder «Behandlung» im Landtag. Eine Behandlung in der Gemeindever-
sammlung bedeutet dagegen entweder die Anordnung einer Bürgerver-
sammlung, an welcher über den Gegenstand beraten und entschieden
wird, oder die Durchführung einer Urnenabstimmung über den Ge-
genstand, allenfalls noch mit einer vorausgehenden Informationsveran-
staltung.
Der Verweis auf Art. 41 GemG bezüglich des Verfahrens lásst aller-
dings einige Fragen offen, wobei hier folgende Version vertreten wird.
Zunächst wird eine Initiative angemeldet, diese wird vom Gemeinderat
auf ihre formelle, formale und materielle Zulässigkeit geprüft (siehe fol-
gendes Kapitel 5.6.1). Der Beschluss des Gemeinderats auf Zulässigkeit
sowie das angemeldete Initiativbegehren müssen sodann kundgemacht
werden, womit die Unterschriftensammlung beginnen kann. Die Frist
für die Unterschriftensammlung ist nach Art. 41 Abs. 3 GemG ein Mo-
nat ab Kundmachung. Die Gemeindeversammlung bzw. Gemeindeab-
stimmung hat dann binnen vier Monaten nach Einreichung des Initiativ-
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