Volltext: Direkte Demokratie in Liechtenstein

Exkurs: Direkte Demokratie auf Gemeindeebene 
d) die Einleitung einer Baulandumlegung; 
e) die Einhebung von Umlagen; 
f) den Verkauf und Tausch von Grundstücken; 
g) die Bestellung von selbständigen Baurechten für eine Dauer von mehr als zehn 
Jahren. 
L..] 
Art. 41 Abs. 3 und 4 GemG regeln das Verfahren des Referendums. So 
müssen referendumsfáhige Beschlüsse des Gemeinderates kundgemacht 
werden, Begehren sind spátestens 14 Tage nach der Kundmachung anzu- 
melden — auch dies im Unterschied zum Referendum auf Landesebene, 
bei dem keine Anmeldung erforderlich ist. Die Frist zur Einreichung der 
erforderlichen Unterschriften betrágt einen Monat. Die Abstimmung 
(Gemeindeversammlung) hat binnen vier Monaten nach Einreichung des 
Referendumsbegehrens stattzufinden. 
Im Unterschied zu anderen Gemeindeabstimmungen gilt im Falle 
des Referendums die Bestimmung zur Beschlussfähigkeit, also ein Teil- 
nahmequorum von einem Sechstel der Stimmberechtigten (Art. 34 
Abs. 1 GemG), ausdrücklich nicht. Bei anderen Gemeindeversammlun- 
gen ist die Anwesenheit von einem Sechstel der Stimmberechügten er- 
forderlich, andernfalls innerhalb von sechs Wochen eine zweite Gemein- 
deversammlung einzuberufen ist, welche dann unabhängig vom Quo- 
rum beschlussfähig ist. Ein Grund für die Ausnahmeregelung beim 
Referendum könnte darin liegen, dass bereits bei der Unterschriften- 
sammlung ein Quorum von einem Sechstel verlangt wird, sodass der 
Nachweis der Relevanz und der Involvierung einer genügenden Anzahl 
an Stimmberechtigten bereits erbracht ist. Andererseits kann im Vorfeld 
einer Volksabstimmung von einer genügenden öffentlichen Diskussion 
und Mobilisierung ausgegangen werden, sodass die Wiederholung einer 
Abstimmung keinen Mehrwert bringt und daher sinnvollerweise an der 
anberaumten Volksabstimmung endgültig entschieden wird. 
Art. 41 GemG (Referendum) 
[...] 
5) [...] Das Verfahren richtet sich, mit Ausnahme der Beschlussfáhigkeit, nach den 
  
Bestimmungen, wie sie für die Behandlung der Gegenstánde gelten, die in den 
Zuständigkeitsbereich der Gemeindeversammlung fallen. 
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