5.5
Referendum auf Gemeindeebene
Die referendumstáhigen Beschlüsse des Gemeinderates sind in Art. 41
GemG abschliessend aufgezählt.
Art. 41 GemG (Referendum)
1) Ein Sechstel der Stimmberechtigten kann durch begründetes schriftliches Begeh-
ren die Behandlung von Beschlüssen des Gemeinderates in der Gemeindeversamm-
lung verlangen, wenn sie den in der Gemeindeordnung festgelegten Hôchstbetrag
überschreiten, der sich von 100 000 Franken bis 300 000 Franken bewegen darf. Zu
diesen Beschlüssen gehôren:
a) der Ankauf von Grundstücken;
b) die Errichtung von Gemeindeanlagen und Bauwerken;
c) die Aufnahme von Darlehen oder die Übernahme von Bürgschaften;
d) die Bewilligung von neuen einmaligen und jährlich wiederkehrenden Ausgaben;
e) die Bewilligung von Nachtrags-, Verpflichtungs- und Ergänzungskrediten.
[..]
Im Vergleich zu den Volksrechten auf Landesebene zeigen sich einige
markante Unterschiede. So kann nach Art. 41 Abs. 2 lit. à GemG gegen
das Gemeindebudget («die Festlegung des Voranschlags und des Ge-
meindesteuerzuschlages») das Referendum ergriffen werden. Und es ist
auch das Referendum gegen Verwaltungsentscheide wie etwa die Einlei-
tung einer Baulandumlegung móglich.
Art. 41 GemG (Referendum)
[...]
2) Unabhängig von dem in der Gemeindeordnung festgelegten Höchstbetrag kann
gegen folgende Beschlüsse des Gemeinderates ein Referendumsbegehren gestellt
werden:
a) die Festlegung des Voranschlags und des Gemeindesteuerzuschlages;
b) die Genehmigung der Gemeinderechnung und Entlastung der Organe;
c) den Erlass von Zonenplan und Bauordnung;
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