Volltext: Direkte Demokratie in Liechtenstein

5.5 
Referendum auf Gemeindeebene 
Die referendumstáhigen Beschlüsse des Gemeinderates sind in Art. 41 
GemG abschliessend aufgezählt. 
Art. 41 GemG (Referendum) 
  
1) Ein Sechstel der Stimmberechtigten kann durch begründetes schriftliches Begeh- 
ren die Behandlung von Beschlüssen des Gemeinderates in der Gemeindeversamm- 
lung verlangen, wenn sie den in der Gemeindeordnung festgelegten Hôchstbetrag 
überschreiten, der sich von 100 000 Franken bis 300 000 Franken bewegen darf. Zu 
diesen Beschlüssen gehôren: 
a) der Ankauf von Grundstücken; 
b) die Errichtung von Gemeindeanlagen und Bauwerken; 
c) die Aufnahme von Darlehen oder die Übernahme von Bürgschaften; 
d) die Bewilligung von neuen einmaligen und jährlich wiederkehrenden Ausgaben; 
e) die Bewilligung von Nachtrags-, Verpflichtungs- und Ergänzungskrediten. 
[..] 
Im Vergleich zu den Volksrechten auf Landesebene zeigen sich einige 
markante Unterschiede. So kann nach Art. 41 Abs. 2 lit. à GemG gegen 
das Gemeindebudget («die Festlegung des Voranschlags und des Ge- 
meindesteuerzuschlages») das Referendum ergriffen werden. Und es ist 
auch das Referendum gegen Verwaltungsentscheide wie etwa die Einlei- 
tung einer Baulandumlegung móglich. 
Art. 41 GemG (Referendum) 
  
[...] 
2) Unabhängig von dem in der Gemeindeordnung festgelegten Höchstbetrag kann 
gegen folgende Beschlüsse des Gemeinderates ein Referendumsbegehren gestellt 
werden: 
a) die Festlegung des Voranschlags und des Gemeindesteuerzuschlages; 
b) die Genehmigung der Gemeinderechnung und Entlastung der Organe; 
c) den Erlass von Zonenplan und Bauordnung; 
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