Volltext: Direkte Demokratie in Liechtenstein

Exkurs: Direkte Demokratie auf Gemeindeebene 
Art. 37 GemG (Verfahren) 
  
An der Urne entscheiden die Stimmberechtigten nach den gleichen Bestimmungen, 
wie sie für Landesangelegenheiten gelten, wobei ein rechtsgültiger Beschluss nur 
zustande kommt, wenn ein Sechstel der Stimmberechtigten an der Abstimmung teil- 
nimmt. 
Bei einer Versammlungsabstimmung muss hingegen nicht ein Sechstel 
der Stimmberechtigten an der Abstimmung teilnehmen, sondern ein 
Sechstel muss nur an der Versammlung anwesend sein. Ist dieses Quo- 
rum nicht erfüllt, ist die Versammlung nicht beschlussfähig und muss — 
diesmal ohne Quorum - innerhalb von sechs Wochen neu einberufen 
werden. 
Art. 34 GemG (Beschlüsse) 
  
1) Die Gemeindeversammlung ist beschlussfáhig, wenn ein Sechstel der Stimmbe- 
rechtigten anwesend ist. Wird dieses Quorum nicht erreicht, so ist innerhalb von 
sechs Wochen eine zweite Gemeindeversammlung einzuberufen, welche unabhän- 
gig vom Quorum beschlussfihig ist. 
[...] 
Was ein Sechstel der Stimmberechtigten pro Gemeinde bedeutet, ist in 
Kapitel 4.4.2 über das Gemeindebegehren ausgeführt. Für die Beschluss- 
fahigkeit müssten beispielsweise in Schaan mindestens 502 Stimmbe- 
rechtigte, in Balzers 436, in Eschen 376 teilnehmen.*? Es ist stark anzu- 
zweifeln, dass dies heute noch gelingen würde, insbesondere wenn es 
sich um wenig kontroverse Vorlagen handelt. 
449 Stand: Februar 2017 (Stimmberechtigte bei den Landtagswahlen vom 2. Februar 
2017). 
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