Exkurs: Direkte Demokratie auf Gemeindeebene
Art. 37 GemG (Verfahren)
An der Urne entscheiden die Stimmberechtigten nach den gleichen Bestimmungen,
wie sie für Landesangelegenheiten gelten, wobei ein rechtsgültiger Beschluss nur
zustande kommt, wenn ein Sechstel der Stimmberechtigten an der Abstimmung teil-
nimmt.
Bei einer Versammlungsabstimmung muss hingegen nicht ein Sechstel
der Stimmberechtigten an der Abstimmung teilnehmen, sondern ein
Sechstel muss nur an der Versammlung anwesend sein. Ist dieses Quo-
rum nicht erfüllt, ist die Versammlung nicht beschlussfähig und muss —
diesmal ohne Quorum - innerhalb von sechs Wochen neu einberufen
werden.
Art. 34 GemG (Beschlüsse)
1) Die Gemeindeversammlung ist beschlussfáhig, wenn ein Sechstel der Stimmbe-
rechtigten anwesend ist. Wird dieses Quorum nicht erreicht, so ist innerhalb von
sechs Wochen eine zweite Gemeindeversammlung einzuberufen, welche unabhän-
gig vom Quorum beschlussfihig ist.
[...]
Was ein Sechstel der Stimmberechtigten pro Gemeinde bedeutet, ist in
Kapitel 4.4.2 über das Gemeindebegehren ausgeführt. Für die Beschluss-
fahigkeit müssten beispielsweise in Schaan mindestens 502 Stimmbe-
rechtigte, in Balzers 436, in Eschen 376 teilnehmen.*? Es ist stark anzu-
zweifeln, dass dies heute noch gelingen würde, insbesondere wenn es
sich um wenig kontroverse Vorlagen handelt.
449 Stand: Februar 2017 (Stimmberechtigte bei den Landtagswahlen vom 2. Februar
2017).
352