Volltext: Direkte Demokratie in Liechtenstein

Einleitung 
dungskompetenz, die ihm in der rein repräsentativen Demokratie nicht 
zukommt. Es handelt sich auch nicht um einen informellen Prozess oder 
ein Konsultationsverfahren, sondern um einen formalisierten und ver- 
bindlichen Entscheidungsprozess. 
Ein weiteres Abgrenzungsproblem stellt sich bei Personalentschei- 
den. Auch hier scheint es gerechtfertigt, die Môglichkeit der Abwahl von 
Mandatsträgern und áhnliche Beteiligungsrechte des Volkes dem Bereich 
der direkten Demokratie zuzuordnen. Die Móglichkeit, eine Regierung 
oder ein Parlament abzuwihlen (recall), gibt es in den typischen Reprä- 
sentativsystemen nicht, und niemand wird anzweifeln, dass es sich um 
ein wirksames Volksrecht zur Durchsetzung der eigenen politischen 
Vorstellungen, somit des unmittelbaren Volkswillens, handelt. Die Zu- 
ordnung zum Bereich der direkten Demokratie erscheint umso ange- 
messener, da ein Abwahlverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit von 
kontroversen politischen Sachfragen angetrieben wird und insofern indi- 
rekt eine Einflussnahme des Volkes auf politische Entscheide in Sachfra- 
gen inkludiert. 
Im Rahmen dieser Arbeit wird direkte Demokratie begrifflich im 
soeben ausgeführten Sinn verstanden. Neben den klassischen Instru- 
menten der Initiative und des fakultativen Referendums werden auch 
administrative Referenden (unter der Bedingung einer Flankierung 
durch das fakultative Referendum, wie es in Liechtenstein der Fall ist) 
und Recall-Verfahren — also Abberufungsrechte — als Facetten der direk- 
ten Demokratie in Liechtenstein behandelt. 
Bei all diesen Verfahren, die hier dem Instrumentarium der direk- 
ten Demokratie zugerechnet werden, muss allerdings lànderspezifisch 
auf die Details der gesetzlichen Ausgestaltung geachtet werden. Generell 
muss für die Einstufung als Instrument der direkten Demokratie voraus- 
gesetzt werden, dass es irgendwie verbindliche Wirkung erzielt. Eine 
Volksinitiative, die nur eine Empfehlung gegenüber dem Parlament 
bedeutet, kann typologisch nicht anders gewertet werden als eine letzt- 
lich unverbindliche Petition, eine Demonstration oder eine sonstige po- 
litisch hôrbare, aber rechtlich unverbindliche Aktion. Direkte Demokra- 
tie muss somit einen hohen Grad an Verbindlichkeit des Resultats eines 
Urnenganges aufweisen. 
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