Abstimmungsgegenstände
Die Frage ist allerdings, was unter Zuständigkeit zu verstehen ist. Im fol-
genden Fall wurden hierzu Entscheidungen getroffen.
2005: Freiwillige Gemeindeabstimmung über einen Verpflichtungskredit
Am 11. Dezember 2005 traf die Gemeinde Mauren den Entscheid, freiwillig eine
Gemeindeabstimmung über einen Verpflichtungskredit für die Erweiterung der
Gemeindeverwaltung Mauren in der Höhe von 5,3 Millionen Franken durchzufüh-
ren. Daraufhin wurde der Gemeinde von einem Mitarbeiter der Regierung mitge-
teilt, dass dies auf Basis der bestehenden Rechtslage nicht möglich sei. Dieser Fall
wurde aufgrund einer Kleinen Anfrage im Landtag im Dezember 2005 von Innen-
minister Martin Meyer geschildert.“ Es wurde darauf hingewiesen, dass bereits die
Regierung Frick am 2. April 1997 aufgrund einer betreffenden Anfrage der Gemein-
de Triesenberg entschieden habe, dass die Anordnung einer Gemeindeabstimmung
durch den Gemeinderat nicht zulässig sei, wenn der in Art. 25 Abs. 4 GemG ge-
nannte Schwellenwert nicht überschritten wird. Gegen den betreffenden Finanzbe-
schluss des Gemeinderates könne hingegen das Referendum ergriffen werden. Die
Regierung halte sich auch 2005 an die bereits 1997 ergangene Entscheidung der
Regierung, da sich an der Rechtslage nichts geändert habe.
Die Regelung auf Gemeindeebene steht in krassem Missverhältnis zur
Situation auf Landesebene, wo es dem Landtag erlaubt ist, bereits ab
einer wiederkehrenden Ausgabe von 250 000 Franken und einer einma-
ligen Ausgabe von 500 000 Franken von sich aus eine Volksabstimmung
anzuordnen. Die Haltung der Regierung in den Jahren 1997 und 2005
muss jedenfalls hinterfragt werden. Das Referendum auf Gemeindee-
bene kann bereits ab einer Ausgabe von 100 000 bis 300 000 Franken
(Ermessensspielraum in den Gemeindeordnungen) ergriffen werden
(Art. 41 Abs. 1 GemG 1996). Es ist nicht ohne Weiteres einsichtig, wes-
halb der Gemeinderat Mauren nicht von sich aus über einen Verpflich-
tungskredit von 5,3 Millionen Franken eine Volksabstimmung anberau-
men können sollte.
Die Regierung begründet ihren Entscheid wesentlich damit, dass
das GemG von 1996 die Bestimmung von Art. 25 Abs. 2 GemG 1959
nicht mehr enthalte. Dort hatte es geheissen: «Der erweiterte Gemeinde-
rat ist befugt, Gegenstände seiner Kompetenz der Gemeinde- und Bür-
443 Liechtensteiner Volksblatt vom 20. Dezember 2005; Gemeinderatsprotokoll vom
18. Januar 2006, Mauren; LTP vom 16. Dezember 2005, S. 2391f. (dort fálschlicher-
weise 3,5 Mio. Franken protokolliert).
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