Exkurs: Direkte Demokratie auf Gemeindeebene
Nach Art. 25 Abs. 3 GemG wird in der Gemeindeordnung festgelegt,
ob die Beschlussfassung über die Errichtung von Gemeindeanstalten
(Abs. 2 lit. h) und die Mitgliedschaft in Zweckverbánden (Abs. 2 lit. k)
in die Zustándigkeit der Gemeindeversammlung oder des Gemeindera-
tes fällt.
Art. 25 Abs. 4 GemG regelt zudem, dass lit. f (Bewilligung von ein-
maligen und jáhrlich wiederkehrenden Ausgaben), lit. g (Übernahme
von Bürgschaften und Gewährung von Garantien), lit. i (Beteiligung an
privaten oder gemischtwirtschaftlichen Unternehmen) sowie lit. m (Er-
richtung grósserer Gemeindeanlagen und Bauwerke) nur in die Kom-
petenz der Gemeindeversammlung fillt, wenn die einmaligen Ausgaben
35 Prozent der effektiven Ertrágnisse der Gemeinde übersteigen, bei
wiederkehrenden Ausgaben 20 Prozent.
Eher theoretisch statt praktisch gelebt ist Art. 25 Abs. 5 GemG,
wonach die Gemeindeversammlung die Aufsicht über Gemeindebehor-
den und sämtliche Zweige der Gemeindeverwaltung einschliesslich der
Gemeindeanstalten ausübt.
5.3.1 Ausgabenhöhe
Es gilt eine Einschränkung der Zuständigkeit der Gemeindeversamm-
lung hinsichtlich der Ausgabenhöhe. Wenn die einmaligen Ausgaben
nicht 35 Prozent der effektiven Erträgnisse der Gemeinde übersteigen,
ist es den Gemeindebehörden nicht gestattet, eine Gemeindeabstim-
mung anzuordnen.
Art. 25 GemG (Stellung, Aufgaben und Befugnisse)
[...]
4) Aufgaben und Befugnisse gemáss Abs. 2 Bst. f (Bewilligung von Ausgaben),
Bst. g (Bürgschaften und Garantien), Bst. i (Unternehmensbeteiligungen) und
Bst. m (Bauvorhaben) fallen nur dann in die Zustándigkeit der Gemeindeversamm-
lung, wenn die zu bewilligenden einmaligen Ausgaben 35 ?6 der effektiven Erträg-
nisse übersteigen. Die Bewilligung jáhrlich wiederkehrender Ausgaben fállt in die
Zustándigkeit der Gemeindeversammlung, wenn die Ausgaben 20 96 der effektiven
Ertrágnisse übersteigen. Massgebend sind jeweils die effeküven Ertrágnisse der lau-
fenden Rechnung des Vorjahres.
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