Volltext: Direkte Demokratie in Liechtenstein

Exkurs: Direkte Demokratie auf Gemeindeebene 
Nach Art. 25 Abs. 3 GemG wird in der Gemeindeordnung festgelegt, 
ob die Beschlussfassung über die Errichtung von Gemeindeanstalten 
(Abs. 2 lit. h) und die Mitgliedschaft in Zweckverbánden (Abs. 2 lit. k) 
in die Zustándigkeit der Gemeindeversammlung oder des Gemeindera- 
tes fällt. 
Art. 25 Abs. 4 GemG regelt zudem, dass lit. f (Bewilligung von ein- 
maligen und jáhrlich wiederkehrenden Ausgaben), lit. g (Übernahme 
von Bürgschaften und Gewährung von Garantien), lit. i (Beteiligung an 
privaten oder gemischtwirtschaftlichen Unternehmen) sowie lit. m (Er- 
richtung grósserer Gemeindeanlagen und Bauwerke) nur in die Kom- 
petenz der Gemeindeversammlung fillt, wenn die einmaligen Ausgaben 
35 Prozent der effektiven Ertrágnisse der Gemeinde übersteigen, bei 
wiederkehrenden Ausgaben 20 Prozent. 
Eher theoretisch statt praktisch gelebt ist Art. 25 Abs. 5 GemG, 
wonach die Gemeindeversammlung die Aufsicht über Gemeindebehor- 
den und sämtliche Zweige der Gemeindeverwaltung einschliesslich der 
Gemeindeanstalten ausübt. 
5.3.1 Ausgabenhöhe 
Es gilt eine Einschränkung der Zuständigkeit der Gemeindeversamm- 
lung hinsichtlich der Ausgabenhöhe. Wenn die einmaligen Ausgaben 
nicht 35 Prozent der effektiven Erträgnisse der Gemeinde übersteigen, 
ist es den Gemeindebehörden nicht gestattet, eine Gemeindeabstim- 
mung anzuordnen. 
Art. 25 GemG (Stellung, Aufgaben und Befugnisse) 
[...] 
4) Aufgaben und Befugnisse gemáss Abs. 2 Bst. f (Bewilligung von Ausgaben), 
  
Bst. g (Bürgschaften und Garantien), Bst. i (Unternehmensbeteiligungen) und 
Bst. m (Bauvorhaben) fallen nur dann in die Zustándigkeit der Gemeindeversamm- 
lung, wenn die zu bewilligenden einmaligen Ausgaben 35 ?6 der effektiven Erträg- 
nisse übersteigen. Die Bewilligung jáhrlich wiederkehrender Ausgaben fállt in die 
Zustándigkeit der Gemeindeversammlung, wenn die Ausgaben 20 96 der effektiven 
Ertrágnisse übersteigen. Massgebend sind jeweils die effeküven Ertrágnisse der lau- 
fenden Rechnung des Vorjahres. 
[..] 
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