Vergleich zwischen der Schweiz und Liechtenstein
Neben diesen Verfahren, die Ähnlichkeit mit denjenigen in der Schweiz
aufweisen, existieren in Liechtenstein zahlreiche weitere direktdemokra-
tische Instrumente mit unterschiedlichen Stossrichtungen: Einberufung
oder Auflösung des Landtages, seit der Verfassungsänderung von 2003
auch das Misstrauensvotum gegen den Landesfürsten, das Verfahren zur
Abschaffung der Monarchie und die Schlussabstimmung hierüber, die
allfällige Richternominierung und Richterwahl sowie das Sezessions-
recht der Gemeinden (siehe Kapitel 3.7 bis Kapitel 3.11).
Tabelle 23: Die direktdemokratischen Instrumente in der Schweiz (Bundesebene)
und in Liechtenstein
Instrument
Schweiz
Liechtenstein
Initiative
Verfassungsinitiative (Total- oder Teil-
revision, Art. 138/ Art. 139 BV)
Verfassungsinitiative (Art. 64 LV)
Gesetzesinitiative (Art. 64 LV)
Initiative auf Einberufung des Landtages
(Art. 48 LV)
Initiative zur Auflósung des Landtages
(Art. 48 LV)
Misstrauensantrag gegen den Fürsten
(Art. 13ter LV)
Abschaffung der Monarchie (Einleitung
des Verfahrens) (Art. 113 LV)
Richternomination (bei Dissens der sonst
zustándigen Verfassungsorgane)
(Art. 96 LV)
Obligatorisches Änderung der Bundesverfassung
Referendum
Beitritt zu Organisationen für kollektive
Sicherheit oder zu supranationalen Ge-
meinschaften
Dringlich erklärte Bundesgesetze, die
keine Verfassungsgrundlage haben und
deren Geltungsdauer ein Jahr übersteigt
Volksinitiativen auf Totalrevision der
Bundesverfassung
Volksinitiativen auf Teilrevision, die von
der Bundesversammlung abgelehnt werden
Monarchieabschaffung (Definitiver Ent-
scheid über Beibehaltung der bestehen-
den Verfassung, Einführung einer repu-
blikanischen Verfassung oder allenfalls
einer Verfassungsvorlage des Fürstenhau-
ses) (Art. 113 LV)
Richterwahl (bei Dissens der sonst
zuständigen Verfassungsorgane)
(Art. 96 LV)
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