Volltext: Direkte Demokratie in Liechtenstein

Vergleich zwischen der Schweiz und Liechtenstein 
Neben diesen Verfahren, die Ähnlichkeit mit denjenigen in der Schweiz 
aufweisen, existieren in Liechtenstein zahlreiche weitere direktdemokra- 
tische Instrumente mit unterschiedlichen Stossrichtungen: Einberufung 
oder Auflösung des Landtages, seit der Verfassungsänderung von 2003 
auch das Misstrauensvotum gegen den Landesfürsten, das Verfahren zur 
Abschaffung der Monarchie und die Schlussabstimmung hierüber, die 
allfällige Richternominierung und Richterwahl sowie das Sezessions- 
recht der Gemeinden (siehe Kapitel 3.7 bis Kapitel 3.11). 
Tabelle 23: Die direktdemokratischen Instrumente in der Schweiz (Bundesebene) 
und in Liechtenstein 
Instrument 
Schweiz 
Liechtenstein 
  
Initiative 
Verfassungsinitiative (Total- oder Teil- 
revision, Art. 138/ Art. 139 BV) 
Verfassungsinitiative (Art. 64 LV) 
Gesetzesinitiative (Art. 64 LV) 
Initiative auf Einberufung des Landtages 
(Art. 48 LV) 
Initiative zur Auflósung des Landtages 
(Art. 48 LV) 
Misstrauensantrag gegen den Fürsten 
(Art. 13ter LV) 
Abschaffung der Monarchie (Einleitung 
des Verfahrens) (Art. 113 LV) 
Richternomination (bei Dissens der sonst 
zustándigen Verfassungsorgane) 
(Art. 96 LV) 
  
Obligatorisches Änderung der Bundesverfassung 
Referendum 
Beitritt zu Organisationen für kollektive 
Sicherheit oder zu supranationalen Ge- 
meinschaften 
Dringlich erklärte Bundesgesetze, die 
keine Verfassungsgrundlage haben und 
deren Geltungsdauer ein Jahr übersteigt 
Volksinitiativen auf Totalrevision der 
Bundesverfassung 
Volksinitiativen auf Teilrevision, die von 
der Bundesversammlung abgelehnt werden 
Monarchieabschaffung (Definitiver Ent- 
scheid über Beibehaltung der bestehen- 
den Verfassung, Einführung einer repu- 
blikanischen Verfassung oder allenfalls 
einer Verfassungsvorlage des Fürstenhau- 
ses) (Art. 113 LV) 
Richterwahl (bei Dissens der sonst 
zuständigen Verfassungsorgane) 
(Art. 96 LV) 
  
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