Volltext: Direkte Demokratie in Liechtenstein

Beschwerdemöglichkeiten 
unverfälschte Willensbekundung ein massgeblicher Faktor der direkten 
Volksrechte ist, ist bereits die Formulierung eines Begehrens eine rele- 
vante Angelegenheit. Wenn also die Regierung eine Vorlage für zulässig 
erklärt, die beispielsweise nach Ansicht von Stimmbürgern das Gebot 
der Einheit der Vorlage verletzt und damit eine eindeutige Willensbe- 
kundung weder bei nachfolgender Unterschrift noch bei einer allfälligen 
Volksabstimmung ermöglicht, ist es sinnvoll, wenn dagegen rechtzeitig 
Beschwerde erhoben werden kann. Denn die formulierte Vorlage kann 
später an keiner Stelle des Verfahrens textlich korrigiert werden. Mög- 
lich bleibt nur der Rückzug einer Initiative durch die Initianten. Vor dem 
Hintergrund dieser Überlegungen wáre es sogar wünschenswert, dass 
die Regierung einen beschwerdefähigen Beschluss über die Zulassung 
oder Ablehnung einer Initiativanmeldung publiziert, bevor die Annah- 
meverweigerung oder die Weiterleitung einer Vorlage an den Landtag 
rechtskräftig wird. 
In den weiteren Verfahrensschritten der ersten Phase gemäss Aus- 
führungen des StGH lässt sich die hier vertretene Argumentation analog 
weiterführen. Es ist weiterhin nicht einzusehen, weshalb es für die Un- 
terzeichnenden eines Begehrens oder das Initiativkomitee eine Be- 
schwerdemöglichkeit geben soll, nicht aber für die anderen Stimmberech- 
tigten. Denn wiederum sind grundsätzlich alle vom Verfahren betroffen. 
Es ist auch nicht nachvollziehbar, dass gegen einen Nichtigkeitsentscheid 
des Landtages eine Beschwerde möglich sein soll, gegen eine Zulassung 
eines Begehrens aber nicht. Da der Landtag für einen anderen Prüfungs- 
bereich zuständig ist als die Regierung (materielle Verträglichkeit mit der 
Verfassung und den Staatsverträgen), wäre es konsequent, wenn alle Ein- 
wohnerinnen und Einwohner, allenfalls sogar Personen über den Kreis 
der Stimmberechtigten hinaus, einen Zulassungsentscheid des Landtages 
anfechten könnten. Denn Verfassung, Gesetze und Menschenrechte gel- 
ten für alle, sodass auch alle wegen Verletzung verfassungsmässig und 
staatsvertraglich garantierter Rechte beschwerdeberechtigt sein müssten 
und dies bereits in diesem Verfahrensstadium. Der Sinn des Vorprüfver- 
fahrens liegt ja gerade darin, unnótige Volksabstimmungen zu verhin- 
dern. Wenn nun jemand den Verdacht hegt, dass eine Vorlage nicht ver- 
fassungskonform ist, obwohl der Landtag Konformitát festgestellt hat, 
wäre es sinnvoll, dies vom StGH bereits vor der Unterschriftensammlung 
und der Fortsetzung des Verfahrens bis zur Volksabstimmung prüfen zu 
lassen, zumal der Prozess später nicht mehr zu stoppen ist. 
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