Beschwerdemöglichkeiten
bezüglich hat die Auseinandersetzung zum Nichtraucherschutz in der
Gastronomie ein Beispiel geliefert.
2008: Gesetzesinitiative (Sammelbegehren) betreffend Lockerung des Rauchverbots
in der Gastronomie
Am 13. Dezember 2007 beschloss der Landtag ein Tabakpräventionsgesetz, gegen
welches kein Referendum ergriffen wurde. Am 29. August 2008 meldete die Verei-
nigung «Gastronomie Liechtenstein» eine Initiative zur Lockerung des Rauchver-
bots an. Nach erfolgreicher Unterschriftensammlung stimmte der Landtag der Ini-
tiative mehrheitlich zu, ohne eine Volksabstimmung anzuordnen. Gegen den Land-
tagsbeschluss wurde das Referendum ergriffen, welches am 27./29. März 2009 mit
einer Zustimmung zum Landtagsbeschluss endete (52,2 Prozent Ja-Stimmen). Das
Gesetz enthielt folgende Formulierungen: «Art. 3 Abs. 1 lit. c: In geschlossenen
Räumen gastgewerblicher Betriebe, soweit diese für Gäste zugänglich sind; ausge-
nommen davon werden: 1. Geschlossene Räume, welche speziell als Raucherräume
gekennzeichnet und abgetrennt sind; 2. Gastgewerbliche Betriebe, welche über nur
einen Gastraum verfügen und vom Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinär-
wesen als Raucherräume genehmigt sind [...].» In der Verordnung vom 14. April
2009 (LGBl. 2009.121) stellte es die Regierung den Betrieben frei, welchen Raum sie
als Raucherraum deklarieren wollten. Gegen diese Verordnung erhoben 139 Stimm-
bürger, vertreten durch Stefanie von Grünigen, beim Staatsgerichtshof Antrag auf
Aufhebung der betreffenden Verordnungsbestimmung (Normenkontrollantrag).
Gemäss Art. 20 Abs. 1 lit. ¢ StGHG entscheidet der Staatsgerichtshof iiber die Kon-
formität von Verordnungen mit Verfassung, Gesetz und Staatsvertrigen, wenn dies
von mindestens 100 Stimmberechtigten innerhalb einer Frist von einem Monat seit
der Kundmachung der Verordnung beantragt wird. Der StGH hob die betreffende
Bestimmung der Verordnung als gesetzes- und verfassungswidrig auf (StGH
2009/82 vom 17. September 2009). Er folgte der Argumentation der Antragsteller,
dass es gemäss Wortlaut des Gesetzes und der Kampagnenkommunikation nicht
zulässig sei, den Hauptraum eines Gastbetriebes als Raucherraum zu deklarieren,
und dies insofern nicht im freien Ermessen des Gastwirts liege.
4.12.2 Zeitpunkt der Beschwerde
Bemerkenswert ist im Urteil des StGH zur Nichtigkeitsbeschwerde
gegen die Abstimmung zum Staatsvertragsreferendum von 1989 (StGH
1990/6; im vorangegangenen Kapitel 4.12.1.6 ausgeführt) der Hinweis
zum Zeitpunkt einer Beschwerde, wobei ein Bundesgerichtsentscheid
mit in die Überlegungen einfloss: «Die Anfechtung einer Volksabstim-
mung wegen Mängeln des Abstimmungsverfahrens und dessen Vorbe-
reitung hat sofort und allenfalls noch vor dem Urnengang zu geschehen,
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